Nr. 19. 163
2. Der. Abs. 3 wird gestrichen.
IV. Im Art. 16 beider Gesetze wird der Abs. 4 durch folgende Vorschriften ersetzt:
„Die Bescheidung der im Art. 8 Abs. 2 bezeichneten Beschwerden sowie
der Beschwerden wegen Gewährung oder Versagung der Entschädigung (Art. 4
Ziff. 11) erfolgt durch das Schiedsgericht der Anstalt.
Die Beschwerden sind binnen einer ausschließenden Frist von 2 Wochen
nach der Zustellung des Bescheides der Anstaltsverwaltung bei dieser anzubringen.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die nebst drei Ersatzmännern
für jedes Jahr vom Ausschuß aus seiner Mitte gewählt werden. Gleichzeitig
bestimmt der Ausschuß den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Ein-
berufung erfolgt durch die Anstaltsverwaltung. Ein Beamter der Anstalts-
verwaltung erstattet in der Sitzung Vortrag. Zu der Sitzung ist der Beschwerde-
führer einzuladen. Im Falle der Grundlosigkeit der Beschwerde können die
Kosten ganz oder teilweise dem Beschwerdeführer überbürdet werden. Die Ent-
scheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig."
Art. 3.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Texte:
1. des Gesetzes vom 13. Februar 1884, die Hagelversicherungsanstalt betreffend,
2. des Gesetzes vom 11. Mai 1896, die Viehversicherungsanstalt betreffend,
3. des Gesetzes vom 15. April 1900, die Pferdeversicherungsanstalt betreffend,
wie sie sich nach dem Gesetze vom 6. Juli 1908 über die Abänderung des Gesetzes vom
11. Mai 1896, die Viehversicherungsanstalt betreffend, und dem gegenwärtigen Gesetz
ergeben, unter Richtigstellung der Verweisungen und mit den Uberschriften „Hagelversicherungs-
gesetz“, „Viehversicherungsgesetz“", „Pferdeversicherungsgesetz“" durch das Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt bekannt zu geben.
Gegeben zu München, den 4. April 1910.
Luitpold,
Prim von Sayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. v. Pfaff.
Frhr. v. Horu. v. PSrettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.