Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 19. 167 
Nr. 10763. 
Bekanntmachung, die zusf hrungsbestinemnger zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909 
etreffend. 
#. Staatsministerium der Finanzen. 
Laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 15. März 1910 — Zentralblatt für 
das Deutsche Reich 1910 S. 79 — hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 
17. Februar 1910 beschlossen: · 
Es wird aus Billigkeitsrücksichten genehmigt, daß für Zinsbogen, welche 
infolge Ablaufs der für die Anleihe vorgesehenen Tilgungsfrist nur mit Zins— 
scheinen für einen kürzeren als zehnjährigen Zeitraum haben versehen werden 
können, ferner für Gewinnanteilschein= und Zinsbogen, die vor dem 1. August 1909 
zur Erneuerung von nach dem 31. Juli 1909 ablaufenden Bogen auf einen 
kürzeren als zehnjährigen Zeitraum ausgegeben worden sind, die Reichsstempel- 
abgabe nach dem Verhältnis der wirklichen Geltungsdauer der Bogen zu einem 
zehnjährigen Geltungszeitraum ermäßigt wird. Bei der Bestimmung des Zeit- 
raums, für den hiernach die Steuer zu entrichten ist, ist jedes angefangene Jahr 
für voll zu rechnen. 
München, den 5. April 1910. 
J. V. 
Staatsrat v. Pausch. 
# — —— — 
Nr. 10764. 
Bekanntmachung, die zussführungsbestimnungen T Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909 
etreffend. 
fl. Staatsministerium der Finanzen. 
Laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. März 1910 — Zentralblatt für 
das Deutsche Reich 1910 S. 81 — hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 
24. Februar 1910 beschlossen, 
daß inländische, vor dem 1. August 1909 vorschriftsmäßig versteuerte Wertpapiere 
einer weiteren Abgabe nicht unterliegen. 
München, den 5. April 1910. 
J. V. 
Staatsrat v. Pausch.
	        
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