Nr. 23. 183
spruch auf Steuer-Nachlaß wegen erlittenen Hagelschadens nur dann statt, wenn dem Be-
schädigten der Eintritt in die Anstalt verweigert worden war.
Art. 13.
Zur Leistung der in einem Versicherungsjahre angefallenen Entschädigungen werden nach
Abzug der Verwaltungskosten die Beiträge dieses Jahres, der Staatszuschuß (Art. 12 Abs. 2)
und die Zinsen der nicht zum Reservefonds gehörenden Vermögensbestände verwendet.
Reichen diese Mittel zur Vergütung von acht Zehnteln des Jahresschadens nicht aus,
so ist der Reservefonds bis zu ein Viertel seines in dem betreffenden Jahre vorhandenen
Bestandes zu dieser Leistung heranzuziehen.
Kaun trotzdem die angegebene Vergütung nicht geleistet werden, so sind die einzelnen
Entschädigungsbeträge um so viele Prozente zu kürzen, als zur Deckung dieses Schadens fehlen.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt spätestens bis zum Schlusse des Kalenderjahres.
Beträge, welche binnen zweier Jahre nach erfolgter Anweisung nicht in Empfang ge-
nommen werden, sind verfallen.
Art. 14.
Für die Anstalt ist ein Reservesonds zu bilden. In denselben fließen:
1) die Zinsen des Stammkapitals (Art. 12 Abs. 1),
2) die Zinsen des Reservefonds,
3) die Beitrittsgebühren,
4) die nach Art. 11 und Art. 13 Abs. 5 verfallenen Entschädigungsbeträge,
5) die nach Bestreitung der Entschädigungen und Verwaltungskosten verbleibenden
Ueberschüsse.
Art. 15.
Die Verwaltung und rechtswirksame Vertretung der Anstalt wird der K. Versicherungs-
kammer übertragen, welche hierbei die Bezeichnung „Königliche Versicherungskammer, Abteilung
für Hagelversicherung“ führt.
Ueber die Ergebnisse der Verwaltung ist alljährlich öffentliche Rechnung zu stellen.
Das K. Staatsministerium des Innern hat von der Geschäftsführung der Anstalts-
verwaltung von Zeit zu Zeit Einsicht zu nehmen und hierbei das Interesse des Staates,
der Anstalt und der Versicherten zu wahren.
Demselben obliegt die Prüfung und Bescheidung der Anstaltsrechnung.
Art. 16.
Die Anstaltsverwaltung setzt, soweit nicht das Gesetz selbst hierüber Bestimmungen
enthält, vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 20 und 21 die Versicherungsbedingungen,