Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

194 
Errichtung, Verwaltung und Auflösung der Vereine, 
Eintritt, Austritt und Ausschluß der Pferdebesitzer, 
Gegenstand der Versicherung, 
Aufstellung des Versicherungswertes und Versicherungsbuches, 
Anzeige, Erhebung und Festsetzung des Schadens, 
tierärztliche Behandlung der Pferde, Tötung derselben in Folge von Unbrauchbarkeit, 
Entschädigungsleistung, 
Verlust des Entschädigungsanspruches, 
Verwertung der umgestandenen und getöteten Pferde, 
10. Beitrittsgebühren und Beiträge, 
11. Entscheidung der Streitigkeiten zwischen den Vereinen und den Versicherten. 
Streitigkeiten über Wertsermittlung sind endgültig durch das Schiedsgericht des Vereins, 
Streitigkeiten wegen Gewährung oder Versagung der Entschädigung endgültig durch das 
Schiedsgericht der Anstalt, alle übrigen Streitigkeiten endgültig durch die Anstaltsverwaltung 
zu entscheiden. 
—ELLLLI 
Art. 5. 
Die Anstalt und die derselben angehörigen Vereine besitzen die Rechte öffentlicher 
Körperschaften. 
Die Fonds der Anstalt werden ausschließlich zu deren Zwecken verwendet und gesondert 
verwaltet. 
Art. 6. 
Die Anstalt übernimmt die Deckung der Hälfte der nach Maßgabe des Normalstatuts 
zu leistenden Entschädigung. 
Die andere Hälfte ist von dem Pferdeversicherungsvereine aufzubringen, wird jedoch 
für denselben von der Anstalt, gegen Rückersatz nach Umfluß des Versicherungsjahres, vor- 
schußweise bezahlt. 
Art. 7. 
Die Schadensfestsetzung erfolgt durch die Vereine nach Maßgabe des Normalstatuts. 
Die Verhandlungen hierüber sind ungesäumt der Anstaltsverwaltung vorzulegen. 
Letztere prüft die Schadensfestsetzung und weist, wenn eine Erinnerung gegen dieselbe 
nicht besteht, die Entschädigung bei der K. Bank (Art. 18 Abs. 1) zur Auszahlung an 
den Versicherten an. 
Der Entschädigungsanspruch kann von Seiten des Versicherungsnehmers an einen 
Dritten weder übertragen noch verpfändet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.