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Errichtung, Verwaltung und Auflösung der Vereine,
Eintritt, Austritt und Ausschluß der Pferdebesitzer,
Gegenstand der Versicherung,
Aufstellung des Versicherungswertes und Versicherungsbuches,
Anzeige, Erhebung und Festsetzung des Schadens,
tierärztliche Behandlung der Pferde, Tötung derselben in Folge von Unbrauchbarkeit,
Entschädigungsleistung,
Verlust des Entschädigungsanspruches,
Verwertung der umgestandenen und getöteten Pferde,
10. Beitrittsgebühren und Beiträge,
11. Entscheidung der Streitigkeiten zwischen den Vereinen und den Versicherten.
Streitigkeiten über Wertsermittlung sind endgültig durch das Schiedsgericht des Vereins,
Streitigkeiten wegen Gewährung oder Versagung der Entschädigung endgültig durch das
Schiedsgericht der Anstalt, alle übrigen Streitigkeiten endgültig durch die Anstaltsverwaltung
zu entscheiden.
—ELLLLI
Art. 5.
Die Anstalt und die derselben angehörigen Vereine besitzen die Rechte öffentlicher
Körperschaften.
Die Fonds der Anstalt werden ausschließlich zu deren Zwecken verwendet und gesondert
verwaltet.
Art. 6.
Die Anstalt übernimmt die Deckung der Hälfte der nach Maßgabe des Normalstatuts
zu leistenden Entschädigung.
Die andere Hälfte ist von dem Pferdeversicherungsvereine aufzubringen, wird jedoch
für denselben von der Anstalt, gegen Rückersatz nach Umfluß des Versicherungsjahres, vor-
schußweise bezahlt.
Art. 7.
Die Schadensfestsetzung erfolgt durch die Vereine nach Maßgabe des Normalstatuts.
Die Verhandlungen hierüber sind ungesäumt der Anstaltsverwaltung vorzulegen.
Letztere prüft die Schadensfestsetzung und weist, wenn eine Erinnerung gegen dieselbe
nicht besteht, die Entschädigung bei der K. Bank (Art. 18 Abs. 1) zur Auszahlung an
den Versicherten an.
Der Entschädigungsanspruch kann von Seiten des Versicherungsnehmers an einen
Dritten weder übertragen noch verpfändet werden.