Nr. 23. 197
Vereine, welche fortgesetzt den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Normalstatuts
zuwiderhandeln oder welche nachweislich durch übertriebene Schätzungen die Anstalt wiederholt
schädigen, können von der Anstaltsverwaltung mit Zustimmung des Ausschusses zeitweise aus
der Anstalt ausgeschlossen werden.
Art. 14.
Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. November.
über die Ergebnisse der Verwaltung der Anstalt ist alljährlich öffentliche Rechnung zu stellen.
Das K. Staatsministerium des Innern hat von der Geschäftsführung der Anstalts-
verwaltung von Zeit zu Zeit Einsicht zu nehmen und hierbei das Interesse des Staates,
der Anstalt und der Versicherten zu wahren.
Demselben obliegt die Prüfung und Bescheidung der Anstaltsrechnung.
Art. 15.
Der Anstaltsverwaltung wird ein Ausschuß beigegeben, zu welchem der Kreisausschuß
des landwirtschaftlichen Vereines eines jeden Regierungsbezirkes auf die Dauer von sechs
Jahren aus der Zahl der Versicherten des Regierungsbezirkes je ein Mitglied sowie einen
ersten und zweiten Ersatzmann und der Bayerische Landwirtschaftsrat ein weiteres Mitglied
wählt, sowie die K. Staatsregierung einen Kommissär abordnet.
Der Ausschuß wird von der Anstaltsverwaltung jährlich mindestens einmal einberufen.
Den Vorsitz im Ausschusse führt der Vorstand der Anstaltsverwaltung oder dessen
Stellvertreter; der Vorstand bestimmt die zur Beratung beizuziehenden Anstaltsbeamten.
Den Ausschußmitgliedern, welche nicht am Sitze der Anstalt wohnen, werden von der
Anstalt die Reisekosten vergütet und für die Dauer der jeweiligen Versammlung unter
Einrechnung des vorausgehenden und nachfolgenden Tages eine Taggebühr von 10 A gewährt.
Art. 16.
Die Anstaltsverwaltung ist gehalten, die Zustimmung des Ausschusses bezüglich der
Anderung des Normalstatuts oder der Erlassung von Nachträgen zu demselben, sowie be-
züglich des zeitweisen Ausschlusses eines Vereines von der Teilnahme an der Anstalt
(Art. 13 Abs. 3) einzuholen.
Dem Ausschusse wird die geprüfte Anstaltsrechnung zur Einsicht und Erinnerungs-
abgabe vorgelegt.
Das K. Staatsministerium des Innern kann die Einvernahme des Ausschusses über
sonstige Angelegenheiten anordnen.
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