Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Die Bescheidung der im Art. 8 Abs. 2 bezeichneten Beschwerden sowie der Beschwerden 
wegen Gewährung oder Versagung der Entschädigung (Art. 4 Ziff. 11) erfolgt durch das 
Schiedsgericht der Anstalt. 
Die Beschwerden sind binnen einer ausschließenden Frist von 2 Wochen nach der 
Zustellung des Bescheides der Anstaltsverwaltung bei dieser anzubringen. Das Schiedsgericht 
besteht aus drei Mitgliedern, die nebst drei Ersatzmännern für jedes Jahr vom Ausschuß 
aus seiner Mitte gewählt werden. Gleichzeitig bestimmt der Ausschuß den Vorsitzenden und 
seinen Stellvertreter. Die Einberufung erfolgt durch die Anstaltsverwaltung. Ein Beamter 
der Anstaltsverwaltung erstattet in der Sitzung Vortrag. Zu der Sitzung ist der Beschwerde- 
führer einzuladen. Im Falle der Grundlosigkeit der Beschwerde können die Kosten ganz 
oder teilweise dem Beschwerdeführer überbürdet werden. Die Entscheidungen des Schieds- 
gerichtes sind endgültig. 
Art. 17. 
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten leistet die Pferdeversicherungsanstalt an die 
Brandversicherungsanstalt eine jährliche Aversalsumme mit zwei Pfennig auf hundert Mark 
der Versicherungssumme. Eine allenfallsige Anderung dieses Beitragsverhältnisses bestimmt 
das Finanzgesetz. 
Art. 18. 
Die Kassengeschäfte der Anstalt werden von der K. Bank besorgt, welche mit der 
Anstaltsverwaltung laufende Rechnung führt. Zahlungsanweisungen müssen die Unterschrift 
des Vorstandes und eines weiteren Beamten der Anstaltsverwaltung tragen. 
Die Anstaltsverwaltung wird ermächtigt, die für ihre Geschäftstätigkeit erforderlichen 
Betriebsmittel aus den Beständen der Brandversicherungsanstalt vorschußweise zu entnehmen, 
welche hierfür dieselbe Verzinsung erhält, die ihr für ihre Geldanlagen von der K. Bank 
vergütet wird. 
Art. 19. 
Die Anstalt und die ihr angehörigen Vereine sind bezüglich aller in das Pferdeversicherungs- 
wesen einschlagender Gegenstände und Geschäfte, gerichtlicher sowohl als außergerichtlicher, 
von der Entrichtung von Staatsgebühren befreit. 
Die Korrespondenzen der Behörden in Sachen der Pferdeversicherung, dann der Vereine 
mit der Anstalt sind portofrei; Geldsendungen unterliegen der Portopflicht. 
Art. 20. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. November 1900 in Kraft.
	        
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