Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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83. 
Ausgeschlossen von der Aufnahme in die Versicherung sind: 
a) Tiere im Alter unter 3 Monaten; 
b) Tiere im Alter über 12 Jahren; versicherte Tiere, welche die Altersgrenze über- 
schreiten, scheiden aus diesem Grunde nicht aus der Versicherung aus; 
) kranke und krankheitsverdächtige Tiere, bis über ihre Genesung oder ihre Gesundheit 
tierärztlicher Nachweis erbracht ist; · 
d) auffallend schlecht genährte und übermäßig verbrauchte Tiere, so lange dieser Zu— 
stand dauert; 
e) Tiere, die mit Verzicht auf Gewährleistung wegen Hauptmängel erworben sind, 
insolange die Gewährleistungsfrist läuft; 
f) Einstellvieh sowie Tiere in Stallungen, in welchen regelmäßig auch Handelsvieh 
untergebracht wird. 
II. Eintritt. Schätzung. Versicherungsbuch. Beginn und Dauer der Versicherung. 
Jahresschau. Besitzwechsel. Austritt. Ausschluß. 
· §4. 
Der Eintritt in den Verein ist freiwillig; er kann durch mündliche oder schriftliche An— 
meldung bei dem Vorsitzenden des Vereinsausschusses zu jeder Zeit des Jahres erklärt werden. 
85. 
1 Vom Eintritte in den Verein sind ausgeschlossen und für den Fall der Mitgliedschaft 
auszuschließen: 
a) Viehbesitzer, deren Vieh in Bezug auf Wart und Pflege und Ernährung auf- 
fallend vernachlässigt wird; 
b) gewerbsmäßige Viehhändler; 
J) Viehbesitzer, welche im Vereinsbezirke befindliches Vieh derselben Gattung bereits 
anderweitig versichert haben; 
d) Viehbesitzer, die sich dem Vereine gegenüber eines Betruges oder eines Betrugs- 
versuches schuldig gemacht haben. 
3 Ausgeschlossen aus dem Vereine können Mitglieder werden, welche mit der Erfüllung 
ihrer Verbindlichkeiten mindestens ein Jahr sich im Rückstande befinden, dann Mitglieder, 
welche durch fortgesetztes oder wiederholtes ungebührliches Verhalten die Geschäftsführung 
erheblich erschweren. 
2 Ausgeschlossen können ferner Mitglieder werden, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet 
oder für deren Anwesen Zwangsverwaltung angeordnet worden ist. Das Versicherungs- 
verhältnis endigt in diesem Falle erst 4 Wochen nach Eröffnung des Ausschließungsbeschlusses.
	        
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