Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 23. 201 
86. 
1. Mit der Erklärung des Beitrittes zum Vereine hat der Antragsteller seine sämtlichen 
versicherungsfähigen Tiere anzumelden. 
2Die Untersuchung und Wertsermittlung der angemeldeten Tiere erfolgt durch eine 
Schätzung, welche von 3 Mitgliedern des Vereinsausschusses vorgenommen wird. 
". Hierbei ist 
a) zu erheben, ob das Tier überhaupt zur Aufnahme in die Versicherung geeignet 
ist (6 3); 
b) der gemeine Wert eines jeden Tieres unter Berücksichtigung seines Alters und 
Zustandes zur Zeit der Besichtigung möglichst genau zu ermitteln; der Betrag 
ist in Mark in einer mit der Zahl 5 ohne Bruch teilbaren Summe zu bestimmen. 
*. Bei Ziegen findet eine Wertsermittlung nicht statt; deren Wert wird für jedes Stück 
auf 15 —XK festgesetzt. Durch Beschluß der Generalversammlung kann für veredelte Ziegen 
die Individualversicherung mit der Wertsermittelung wie bei dem Rindvieh (§ 6 Abs. 2 
und 3) eingeführt werden. 
87. 
1. Sofern der Versicherte mit der ihm sofort bekanntzugebenden Schätzung nicht einver- 
standen ist, kann derselbe binnen 3 Tagen ausschließender Frist eine zweite Schätzung durch 
das Schiedsgericht des Vereines (§ 45) bei dem Vereinsausschusse beantragen. 
2. Dieses Schiedsgericht hat innerhalb 3 Tagen Beschluß zu fassen, welcher endgültig ist. 
88. 
Der durch die Schätzung oder durch den Beschluß des Schiedsgerichts festgestellte 
Gesamtwert des versicherungsfähigen Viehbestandes bildet die Versicherungssumme. 
89. 
1# Nach Maßgabe der Schätzung erfolgt der Eintrag der Tiere in das Versicherungs- 
buch. Versichert sind nur die in demselben eingetragenen Tiere. 
2 Der Eintrag geschieht beim Rindvieh und, wenn für veredelte Ziegen die Individual- 
versicherung eingeführt ist, auch bei diesen nach Geschlecht, Alter, Farbe, Abzeichen, Rasse 
Nutzungsart und Versicherungswert der Tiere; bei den nach §6 Abs. 4 Satz 1 versicherten 
Ziegen wird lediglich die Stückzahl eingetragen. 
3 Auf Verlangen des Versicherten ist demselben gegen Entrichtung einer Schreibgebühr 
von 20 7 per Bogen ein Auszug aus dem Versicherungsbuche zuzustellen. Die Schreib- 
gebühr erhält der Kassier. 
§ 10. 
1 Über die Zulassung des Antragstellers zum Vereine, sowie über die Aufnahme der 
angemeldeten Tiere in die Versicherung beschließt der Vereins-Ausschuß.
	        
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