Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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2 Der Beschluß muß innerhalb 3 Tagen, von der Anmeldung an, gefaßt und dem 
Antragsteller eröffnet werden. 
3. Im Falle der Zulassung ist dem Antragsteller eine Aufnahmsurkunde auszustellen. 
Die Aufnahmsurkunde gilt als anerkannt, wenn der Antragsteller nicht binnen 8 Tagen 
ausschließender Frist Widerspruch erhebt, über den die Verwaltung der Landesanstalt end- 
gültig entscheidet. 
4 Gegen den abweisenden Beschluß ist binnen 8 Tagen ausschließender Frist die Berufung 
an die Verwaltung der Landesanstalt zulässig, welche endgültig entscheidet. 
?. Die Bestimmungen in Abs. 1 und 4 finden auch Anwendung auf den Ausschluß 
eines Versicherten aus dem Vereine. (8 5). 
8 11. 
1. Die Wirksamkeit der Versicherung beginnt 8 Tage, von Mittags 12 Uhr an gerechnet, 
nach dem Zulassungsbeschlusse beziehungsweise bei neuen Zugängen von Tieren bereits ver- 
sicherter Viehbesitzer binnen 8 Tagen nach erfolgter Aufnahme der Tiere zur Versicherung. 
2 Die Versicherung dauert solange, bis der Versicherte seinen Austritt (§ 17) bei dem 
Vereinsausschusse erklärt hat oder der Ausschluß des Versicherten (§ 5) vom Vereinsaus- 
schusse verfügt wird. 
§ 12. 
1 Jede Anderung im versicherten Viehbestande und der Wohnung muß innerhalb 3 Tagen 
dem Vereinsausschusse angezeigt werden. 
2 Der Eintritt junger Tiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Anderung 
im versicherten Viehstande. 
* Für die Schätzung und für die Berichtigung des Versicherungsbuches finden die §§ 6—10 
Anwendung. 
*Die Unterlassung der Anzeige kann der Vereinsausschuß mit Ordnungsstrafen bis zum 
Betrage von 3 —X ahnden. 
9. Gegen die erkannte Ordnungsstrafe ist binnen 8 Tagen Beschwerde an die Verwal- 
tung der Landesanstalt zulässig. 
8 13. 
1 Alljährlich findet durch 3 Mitglieder des Vereinsausschusses im Frühjahre und im 
Herbste die ordentliche Nachschau in sämtlichen Stallungen statt, wobei zu erheben ist: 
a) ob sämtliche versicherungsfähige Tiere angemeldet sind, 
b) ob die versicherten Tiere noch sämtlich vorhanden sind, und 
c) ob bei dem versicherten Rindvieh keine Wertsänderung eingetreten ist. 
Hiernach ist die Berichtigung des Versicherungsbuches vorzunehmen.
	        
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