Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 23. 207 
2 Gegen die Versagung der Entschädigung findet binnen 8 Tagen ausschließender Frist 
die Berufung an die Verwaltung der Landesanstalt statt. 
3. Gegen den Beschluß der Anstaltsverwaltung steht 
bei Gewährung der Entschädigung entgegen dem Beschlusse des Ausschusses dem 
Vereinsausschusse, « 
bei gänzlicher oder teilweiser Versagung der Entschädigung dem Versicherten 
binnen einer ausschließenden Frist von 2 Wochen die Beschwerde an das Schiedsgericht der 
Anstalt — Art. 4 Abs. 2 Ziffer 11, Art. 8 und Art. 16 Abs. 4 des Viehversicherungs- 
gesetzes — zu, welches endgültig entscheidet. 
27. 
Steht dem Versicherten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten 
zu, so geht nach Art. 7 des Viehversicherungsgesetzes der Anspruch auf den Verein und die 
Anstalt über, soweit diese dem Versicherten den Schaden ersetzen. Der UÜbergang kann nicht 
zum Schaden des Versicherten geltend gemacht werden. Gibt der Versicherte seinen Anspruch 
gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so werden 
der Berein und die Anstalt von ihrer Ersatzpflicht insoweit frei, als sie aus dem Anspruch 
oder dem Rechte hätten Ersatz erlangen können. Ersatzansprüche gegen Familienangehörige, 
die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten leben, gehen nur dann über, wenn der 
Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat. 
8 28. 
Die Entschädigung beträgt, insoweit Individualversicherung (§ 6 Abs. 4 Satz 2) be- 
stimmt ist: 
a) bei umgestandenen Tieren sieben Zehntel, 
b) bei notgeschlachteten Tieren acht Zehntel und wenn der Reinerlös abzüglich der 
Verwertungskosten (§ 33) weniger als ein Fünftel des Schätzungswertes oder 
Wertanschlages beträgt, sieben Zehntel 
des ermittelten Schätzungswertes, bei den nach § 6 Abs. 4 Satz 1 versicherten Ziegen des 
Wertsanschlages (§ 24 und § 25). 
8 29. 
Der Entschädigungsanspruch kann vom Versicherungsnehmer an einen Dritten weder 
übertragen noch verpfändet werden. (Art. 7 Abs. 3 des Viehversicherungsgesetzes.)
	        
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