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2 Die Verwaltung der Landesanstalt ist berechtigt, einen Kommissär zu näheren Er-
hebungen über die einschlägigen Verhältnisse abzuordnen.
3. Die Bezahlung der endgültig festgesetzten Entschädigung erfolgt binnen 8 Tagen durch
die Anstaltsverwaltung mittelst Anweisung bei der K. Bank.
4. Ein Anspruch auf teilweise Auszahlung oder auf Verzinsung der Entschädigung ist
ansgeschlossen.
5. Zum Empfange berechtigt ist der im Versicherungsbuche eingetragene Versicherte.
5. Während eines gegen den Versicherten wegen Betruges oder Betrugsversuches an dem
Vereine eingeleiteten Strafverfahrens darf die Entschädigung nicht ausgezahlt werden.
VI. Verwertung der umgestandenen und notgeschlachteten Tiere.
§ 33.
Diie Verfügung über das umgestandene oder notgeschlachtete Tier steht dem Vereins-
ausschusse zu; die Verwertung geschieht zu Gunsten des Vereines und der Landesanstalt,
welchen der Erlös je zur Hälfte zufällt.
VII. Beitrittsgebühren, Verwaltungsgebühr, Beiträge.
g 34.
1. Bei der Zulassung zum Vereine hat jedes Mitglied eine Beitrittsgebühr von 1 Pfennig
für je 5 Mark der gesamten Versicherungssumme zu entrichten.
2 In den Fällen des § 15 Abs. 1 und 5 werden Beitrittsgebühren nicht erhoben.
3 Eine Rückvergütung bezahlter Beitrittsgebühren findet nicht statt, ebensowenig ein
Nachlaß derselben. ·
* Die Beitrittsgebühren sind zur Verwendung nach Art. 12 Ziff. 2 des Viehversicherungs-
gesetzes an die Landesanstalt abzuliefern.
b. Werden schon bestehende Ortsvereine in die Landesanstalt aufgenommen, so werden die
der letzteren zufallenden Beitrittsgebühren nach der gesamten Versicherungssumme zur Zeit
der Aufnahme berechnet und sogleich eingehoben.
6. Für jedes Tier, welches ein dem Vereine bereits angehörendes Mitglied zur Aufnahme
anmeldet, können die Ortsvereine wegen der mit der Schätzung und Aufnahme verbundenen
Tätigkeit eine Verwaltungsgebühr von 10 Pfennig für je 100 —X der Versicherungssumme
erheben.
7. Uber die Einführung und die Verwendung einer Verwaltungsgebühr beschließt die
Generalversammlung.