Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 23. 211 
§ 35. 
1 Der Durchschnitt des in den beiden Jahresschauen erhobenen Versicherungswertes 
bildet die beitragspflichtige Versicherungssumme. Für Ziegen erhöht sich der Beitrag um 
fünf Zehntel; die Ziegen werden mit dem 1½⅛ fachen Betrage des Wertes in die beitrags- 
pflichtige Versicherungssumme eingerechnet. Für Tiere, die erst nach dem 1. Mai eines 
Jahres in den Verein ausgenommen wurden, oder vor dem 1. Mai aus der Versicherung 
ansgeschieden sind, ist in dem betreffenden Jahre der Beitrag nur zur Hälfte zu entrichten; 
der Schätzungswert dieser Tiere wird deshalb nur mit der Hälfte in die beitragspflichtige 
Versicherungssumme eingerechnet. 
: Eine Rückvergütung bezahlter Beiträge findet nicht statt, ebensowenig ein Nachlaß derselben. 
9 36. 
1 Der von der Verwaltung der Landesanstalt am Schlusse des Versicherungsjahres für 
jeden Berein festgesetzte, auf denselben treffende Betrag sowohl an Vereins= als an Anstalts- 
aufwand ist unter Zuschlag der bei dem Vereine erwachsenen Verwaltungskosten vom Vereins- 
ansschusse auf die einzelnen Mitglieder nach Verhältnis des versicherten Wertes (8 35) 
umzulegen und vom Kassier die Einhebung und Ablieferung nach Art. 10 des Viehversicherungs- 
gesetzes vorzunehmen. 
2. Jedes Mitglied kann gegen den ihm zugeteilten Beitrag binnen 8 Tagen ausschließender 
Frist Berufung an die Verwaltung der Landesanstalt ergreifen, welche endgültig entscheidet. 
§ 37. 
Die Bildung eines Reservefonds, sowie dessen Verwaltung und Verwendung bleibt dem 
Ermessen des Ortsvereins überlassen. 
VIII. Verwaltung. Rechnungsstellung. 
8 38. 
1. Zur Leitung des Vereines und zur Besorgung seiner Geschäfte wird in einer General- 
versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ein aus 6 Vereinsmitgliedern bestehender Aus- 
schuf auf die Dauer von je 3 Jahren gewählt. Bei Vereinen von größerer Ausdehnung 
kann die Zahl der Ausschußmitglieder von der Generalversammlung erhöht werden. 
2 Alle Jahre scheidet das ältere Drittel der Mitglieder aus, die beiden ersten Jahre die 
durch das Los zum Austritte bestimmten Mitglieder. 
3 Jedes Mitglied, das 3 Jahre dem Ausschusse angehörte, ist berechtigt, für die nächsten 
3 Jahre eine Wiederwahl abzulehnen. 4 
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