Nr. 23. 216
/#51.
Ist die Auflösung des Vereines beschlossen, so wird durch dieselbe Generalversammlung
sogleich über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens Beschluß gefaßt. Geht der
Beschluß auf Verteilung des Vermögens, so kann diese lediglich im Verhältnisse der Ver-
sicherungssumme erfolgen. ·
München, den 18. April 1910.
Königliche Versicherungskammer,
Abteilung für Viehversicherung.
Dr. v. Haag,
K. Präsident.
Nr. 7244/1.
Bekanntmachung, das Normalstatut für Pferdeversicherungsvereine betreffend.
fl. Staatsministerium des Innern.
Nachstehend wird das Normalstatut für Pferdeversicherungsvereine in der von der K. Ver-
sicherungskammer, Abteilung für Pferdeversicherung, mit Zustimmung des Anstaltsausschusses
gemäß Art. 16 Abs. 1 des Pferdeversicherungsgesetzes beschlossenen neuen Fassung bekannt
gegeben. Die neuen Bestimmungen treten am 1. Mai 1910 in Wirksamkeit.
München, den 23. April 1910.
v. Brettreich.
Normalstatut
für ferbeversicherungsvereine, die der bapverischen Aferoe-
versicherungsanstalt beitreten.
I. Zweck und Errichtung des Vereines. Gegenstand der Versicherung.
§ 1.
1 Für den Bezirk (Ortschaft, Gemeinde usw.) wird ein Pferdeversicherungsverein auf
Gegenseitigkeit mit dem Sitze in N. errichtet, welcher in den Landesverband der bayerischen
Pferdeversicherungsanstalt eintritt.
2 Der Verein hat zum Zwecke die Versicherung seiner Mitglieder gegen diejenigen Ver-
luste, welche ihnen in unverschuldeter Weise durch Umstehen ihrer Pferde oder durch not-
wendig gewordenes Töten derselben infolge von gänzlicher dauernder Unbrauchbarkeit entstehen.