Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 23. 225 
Pflege oder Obhut anvertraut war; als schwere Vernachlässigung gilt es ins- 
besonders, wenn bei Erkrankungen oder Unfällen ein Tierarzt oder, wenn dies 
unmöglich war, ein Sachkundiger nicht zugezogen worden ist, 
4) wenn der Tod, die Verletzung oder Erkrankung eines vom Versicherten erworbenen 
Pferdes in#olge eines Hauptmangels innerhalb der Gewährfrist eintritt, 
e) soweit ein Pferd anderweitig versichert ist, · 
k) wenn der Pferdebesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht rechtzeitig zur Anzeige 
bringt (§ 21), insofern nicht die Verzögerung als unverschuldet sich erweist, 
g) wenn der Pferdebesitzer den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten 
oder verletzten Pferdes erteilten Weisungen vorsätzlich zuwiderhandelt (§ 22), 
h) wenn derselbe unbefugt die Tötung des Pferdes vorgenommen oder die vom 
Vereinsausschusse angeordnete Tötung nicht zugelassen hat (§ 23), 
i) wenn der Versicherte in Ansehung des erlittenen Schadens des Betruges oder 
Betrugsversuches schuldig erkannt ist, 
k) wenn ein Pferd zu Wettrennen benützt und bei solchen oder infolge von solchen 
beschädigt wird. 
8 30. 
1. Der Erlös aus dem Kadaver eines umgestandenen oder getöteten Pferdes verbleibt 
dem Bersicherten. Von letzterem dürfen dagegen Gebühren für Verwertung und Vergraben 
des Kadavers nicht in Aufrechnung gebracht werden. 
2 Bei notgeschlachteten Pferden erhält den Erlös die Vereinskasse. 
IV. Vorlage der Verhandlungen an die Verwaltung der Landesanstalt. Ausbezahlung 
der Entschädigung. 
/ 31. 
1. Der Vereinsausschuß hat sofort nach vollzogener Schadensfestsetzung das Protokoll 
hierüber nebst einem Auszuge aus dem Versicherungsbuche (§ 10) und mit den etwa weiters 
erwachsenen Verhandlungen der Verwaltung der Landesanstalt zur Würdigung gemäß Art. 7 
und 8 des Pferdeversicherungsgesetzes vorzulegen. 
2 Die Verwaltung der Landesanstalt ist berechtigt, einen Kommissär zu näheren Erheb- 
ungen über die einschlägigen Verhältnisse abzuordnen. 
à Die Bezahlung der endgültig festgesetzten Eutschädigung erfolgt binnen 8 Tagen durch 
die Anstaltsverwaltung mittels Anweisung bei der K. Bank. 
* Ein Anspruch auf teilweise Auszahlung oder auf Verzinsung der Entschädigung ist 
ausgeschlossen.
	        
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