Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 23. 227 
Ausnahme von schweren Baumaterialien — Buchst. b und d — verwendet werden, 
für Pferde der Lohnkutscher mit Ausnahme der in Buchst. b bezeichneten Pferde 
um zwei Zehntel; 
b) für Pferde im landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebe, welche durchschnittlich 
länger als ein Drittel des Jahres zur Abfuhr von Holz aus Waldungen, von 
Torf aus Moorgründen, von Steinen aus Steinbrüchen, des Aushubes aus Bau- 
gruben, dann zum Trausport schwerer Baumaterialien mit Einschluß der Ziegel- 
steine, sowie zum öffentlichen Fuhrwerk mit Anbietung der Dienstleistung durch 
Aufstellung auf öffentlichen Plätzen verwendet werden 
um drei Zehntel; 
c) für Pferde, die regelmäßig zum Botenfuhrwerk, zu Stellwagen= und Postomnibus- 
fahrten verwendet werden 
um fünf Zehntel; 
4) für Pferde, welche regelmäßig zur Abfuhr von Holz aus Waldungen, von Torf 
aus Moorgründen, von Steinen aus Steinbrüchen, des Aushubes aus Baugruben, 
zum Transport schwerer Baumaterialien mit Einschluß der Ziegelsteine, dann 
Pferde, welche innerhalb der Bergwerke, zum Betriebe von Pferdebahnen und 
verwandten Unternehmungen verwendet werden, endlich Leinpferde 
um acht Zehntel. 
3. Eine Rückvergütung bezahlter Beiträge findet nicht statt, ebensowenig ein Nachlaß 
derselben. 
§ 34. 
1. Der von der Verwaltung der Landesanstalt am Schlusse des Versicherungsjahres für 
jeden Verein festgesetzte, auf denselben treffende Betrag sowohl an Vereins= als an Anstalts- 
aufwand ist unter Zuschlag der bei dem Vereine erwachsenen Verwaltungskosten vom Ver- 
einsausschusse auf die einzelnen Mitglieder nach Verhältnis des versicherten Wertes und nach 
Maßgabe der bestehenden Gefahrenklassen (§ 33) umzulegen und vom Kassier die Einhebung 
und Ablieferung nach Art. 10 des Pferdeversicherungsgesetzes vorzunehmen. Anderungen in 
den Gefahrenklassen werden vom nächsten Versicherungs-Halbjahr (1. Mai, beziehungsweise 
1. November) an wirksam. 
2 Jedes Mitglied kann gegen den ihm zugeteilten Beitrag binnen 8 Tagen ausschließender 
Frist Berufung an die Verwaltung der Landesanstalt ergreifen, welche endgültig entscheidet. 
8 36. 
Die Bildung eines Reservefonds, sowie dessen Verwaltung und Verwendung bleibt dem 
Ermessen des Vereines überlassen. 
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