Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 23. 231 
X. Auflösung des Vereines. 
§ 4. 
1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen General-= 
versammlung beschlossen werden, in welcher mindestens zwei Drittel sämtlicher Vereinsmit- 
glieder anwesend sein müssen. Finden sich weniger Vereinsmitglieder ein, so muß eine noch- 
malige Generalversammlung anberaumt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der An- 
wesenden beschlußfähig ist. 
2* Zu einem Beschlusse auf Auflösung des Vereines ist die Zustimmung von zwei 
Dritteilen der in der Generalversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. 
2 Die Auflösung wird erst vom nächsten Versicherungsjahre an wirksam. 
8 49. 
Ist die Auflösung des Vereines beschlossen, so wird durch dieselbe Generalversammlung 
sogleich über Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens Beschluß gefaßt. Geht der 
Beschluß auf Verteilung des Vermögens, so kann diese lediglich im Verhältnisse der Ver— 
sicherungssumme erfolgen. 
8 50. 
Nach der Auflösung des Vereines findet eine Liquidation statt. Die Liquidation erfolgt 
durch den Vereinsausschuß. Der § 48 Abs. 2, 3 und die §§ 49—53 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. 
München, den 18. April 1910. 
Königliche Versicherungskammer, 
Abteilung für Pferdeversicherung. 
Dr. v. Haag, 
K. Präsident. 
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