Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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II. 
III. 
IV. 
VI. 
Dem Art. 7 wird folgende Vorschrift als Abs. 2 angefügt: 
„Die nach § 80 b des Reichs-Gerichtskostengesetzes zu erhebenden Pauschsätze 
werden nur aus den bei Gericht zum Ansatze gelangenden Gebühren berechnet. 
Wegen der Erhebung von baren Auslagen in dem Verfahren vor dem Notar 
finden die Vorschriften der Art. 39a bis 39e entsprechende Anwendung.“ 
Im Art. 10 wird dem Abs. 1 folgende Vorschrift als Satz 2 angefügt: 
„Im Falle des Zuschlags an den bisherigen Eigentümer beträgt die Gebühr 
des Art. 146 eins vom Hundert.“ 
Im Art. 14 werden 
folgende Vorschriften als Abs. 3 eingestellt: 
„Für die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung der Abtretung der 
Rechte aus dem Meistgebot oder der Erklärung, für einen Dritten geboten zu 
haben (§ 81 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), 
wird die Gebühr des Art. 146 erhoben. Sofern jedoch die Abtretung oder die 
Erklärung im Versteigerungstermin erfolgt oder ein Gläubiger Meistbietender war, 
dem eine durch ein geringeres Gebot nicht oder nicht vollständig gedeckte Hypothek, 
Grundschuld oder Rentenschuld zustand, wird eine Gebühr von 1 Mark erhoben.“ 
als Abs. 4 folgende Vorschriften beigefügt: 
„Die Vorschriften des Abs. 3 finden auch dann Anwendung, wenn die 
Beurkundung oder Beglaubigung der Abtretung oder Erklärung nicht durch einen 
bayerischen Notar erfolgt; die Gebühr wird in diesem Falle bei der Eintragung 
ins Grundbuch erhoben.“ 
Der Art. 25 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Auf die im Abs. 1 bestimmte Gebühr finden die Vorschriften der Art. 47 
bis 50 entsprechende Anwendung. Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht, 
in dessen Bezirk die Distriktsverwaltungsbehörde ihren Sitz hat, von der die 
Gebühr angesetzt worden ist.“ 
Im Art. 26 Abs. 3 werden die Worte: 
„die Vorschriften des Reichs-Gerichtskostengesetzes" 
ersetzt durch die Worte: 
„die Vorschriften der Art. 39a bis 39e.“ 
Der Art. 37 erhält folgende Fassung: 
„In Ansehung der Gebühren für Ausfertigungen und Abschriften sowie in 
Ansehung der Auslagen sind die Vorschriften der Art. 225, 226 a, 231, 233 
maßgebend.“
	        
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