Nr. 24.
235
VIII. Im Art. 39 werden
1. die Worte:
„der 88 45 bis 47, 79, 80, 80 a, 80b, 81, 84, bes § 85 Abf. 5,
der §§ 86 bis 93, des § 94 Nr. 2, 3, des § 97"
ersetzt durch die Worte:
„der §8 45 bis 47, 81, 84, des § 85 Abs. 5, des § 86 Abf. 1,
der §§ 87 bis 93, des § 94 Nr. 2, 3, des § 97 Abs. 2, des § 97a“;
2. im zweiten Halbsatze wird die Verweisung auf den § 80b gestrichen.
VIIII. Nach dem Art. 39 werden folgende Vorschriften eingestellt:
Art. 39a.
„In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche von den Gerichten
wahrgenommen werden, werden an baren Auslagen erhoben:
1.
2.
3.
-i
die Schreibgebühren;
die Post= und Telegraphengebühren sowie die im Fernverkehre zu entrichtenden
Fernsprechgebühren;
die durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter ent-
stehenden Kosten;
die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren;
die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsbeamten zu-
stehenden Tagegelder und Reisekosten;
die an andere Behörden oder Beamte oder an Rechtsanwälte für deren
Tätigkeit zu zahlenden Beträge;
Die Kosten eines Transports von Personen oder Sachen;
die Haftkosten nach Maßgabe der für die Strafhaft geltenden Vorschriften.“
Art. 39 b.
„Die Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben. Die
Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens zwanzig Zeilen von durchschnittlich
zwölf Silben enthält, zwanzig Pfennig, auch wenn die Herstellung auf mechanischem
Wege stattgefunden hat. Jede angefangene Seite wird als voll berechnet. Für Schrift-
stücke, die in fremden Sprachen abgefaßt sind, für Schriftstücke in tabellarischer Form
sowie für Berzeichnisse, Listen, Rechnungen, Handzeichnungen kann die Höhe der Schreib-
gebühr von der Staatsregierung anderweit bestimmt werden."“
46