Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Berlin W 66, den 1. Juni 1910. 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert und 
ergänzt: 
1. Im §8 „Drucksachen" ist bei Ziffer 7) des Abs. X hinter „Handels- 
zirkularen“" einzuschalten: 
„„, Annoncen-Anerbieten“ 
2. In demselben § (8) ist der Abs. X# wie folgt zu ändern: 
Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen werden solche den Bestimmungen unter 1 und 1r 
entsprechende, in Größe und Stärke des Papiers sowie in ihrer sonstigen Beschaffenheit zur 
Beförderung in den Zeitungspaketen geeignete Drucksachen befördert, die nach Form, Papier, 
Druck oder anderen Merkmalen nicht als Bestandteile der Zeitung oder Zeitschrift erachtet 
werden können, mit der sie versandt werden sollen. Geheftete, geklebte oder gebundene sowie 
über zwei Bogen starke Drucksachen sind nur dann als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen 
zulässig, wenn sie von einem Absender herrühren und so beschaffen sind, daß sowohl die 
Bogenzahl als auch das Gewicht der einzelnen Teile unzweifelhaft festgestellt werden kann. 
3. In demselben § (8) erhält der Abs. XV# folgende Fassung: 
Die Gebühr für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen beträgt ½ Pf. für je 25 Gramm 
jedes einzelnen Beilage-Exemplars. Ein bei Berechnung des Gesamtbetrags sich ergebender 
Bruchteil einer Mark wird nötigenfalls auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme aufwärts 
abgerundet. Bei Berechnung der Gebühr gilt jeder Teil der Drucksachen bis zur Stärke 
von zwei Bogen oder Blättern, sofern diese nach Stärke und Farbe des Papiers einander 
gleich sind und sich durch Druck und Inhalt als zusammengehörig kennzeichnen, als eine 
besondere Beilage. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so ist die Gebühr für jeden 
einzelnen Bogen oder für jedes einzelne Blatt zu berechnen. Als Bogen wird bei ungeklebten, 
ungehefteten oder ungebundenen Drucksachen jedes in der Bogenform zusammenhängende 
gefaltete oder ungefaltete Blatt ohne Rücksicht auf seine Größe angesehen, während bei 
geklebten, gehefteten oder gebundenen Drucksachen die Zahl der durch das Falzen und Kleben 
oder Heften entstandenen Blätter auch dann für die Berechnung der Gebühr maßgebend ist, 
wenn die Bogen nicht durch Aufschneiden in einzelne Blätter zerlegt worden sind. 
4. In demselben § (8) ist der bisherige Abs. zv#u zu streichen. 
5. Im §12 „Pakete“ sind als neue Abs. hinzuzufügen: 
XI Auf Antrag erteilen die Postanstalten über gewöhnliche Pakete eine Einlieferungs-
	        
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