Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 28. 275 
2. Im § 19 „Postnachnahme“ sind in Ziff. III die Angaben unter c) wie folgt, zu ändern: 
Ic) für die Übermittlung des eingezogenen Betrags (VIII) die tarifmäßige Gebühr 
(§ 17 II der Postordnung, § 9 der Postscheckordnung). 
3. In demselben § (19) ist unter Ziff. VIII als zweiter Abs. einzuschalten: 
Der Inhaber eines Postscheckkontos kann die durch Nachnahme eingezogenen 
Beträge entweder mittels Zahlkarte oder mittels Postanweisung an das zuständige 
Postscheckamt überweisen lassen. Soll die Uberweisung mittels Zahlkarte erfolgen, 
so hat der Kontoinhaber nach 8 4 III und IV der Postscheckordnung zu ver- 
fahren; auch muß er in diesem Falle der Nachnahmesendung eine ausgefüllte 
Zahlkarte beifügen. Andernfalls wird der eingezogene Betrag an das Postscheck- 
amt mittels Postanweisung nach Abzug der Postanweisungsgebühr gesandt. 
4. Im § 20 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von 
Wechselakzepten“ sind in Ziff. IX die Angaben unter b) 1, wie folgt, zu ändern: 
b) 1 bei Postaufträgen zur Geldeinziehung für die Übermittlung des ein- 
gezogenen Betrags (§ 41 III) die tarifmäßige Gebühr (§ 17 II der Post- 
ordnung, § 9 der Postscheckordnung); 
5. Im § 20 a „Postprotest“ ist statt des letzten Satzes der Ziff. VI zu setzen: 
Auf die Ubermittlung der gezahlten Wechselsumme an den Auftraggeber 
findet die Vorschrift unter Ziff. V Abs. 1 sinngemäße Anwendung. 
6. In demselben § (20 a) sind in Ziff. X die Angaben unter 2., wie folgt, zu ändern: 
2. bei Zahlung der Wechselsumme für die Ubermittlung des eingezogenen 
Betrags die tarifmäßige Gebühr (§ 17 II der Postordnung, § 9 der Postscheck- 
ordnung); « 
7. Im § 28 „UBescheinigung der Aufgabe-Rückschein“ ist nach den Vorschriften unter 
Ziff. VII anzufügen: 
VIII. Auf Antrag erteilen die Postanstalten über gewöhnliche Pakete eine 
Einlieferungsbescheinigung. Die Gebühr für die Bescheinigung beträgt 10 Pf. 
Über mehrere zu einer Postpaketadresse gehörende Pakete wird eine gemeinschaftliche 
Einlieferungsbescheinigung ausgestellt. 
Die Einlieferungsbescheinigung wird auf Formularen der von der Post- 
verwaltung vorgeschriebenen Art oder in den von der Postverwaltung ausgegebenen 
Postaufgabebüchern erteilt. 
Der Absender hat im Formular oder im Postaufgabebuch die Zahl der zu 
einer Postpaketadresse gehörenden Pakete, den Namen des Empfängers sowie den 
Bestimmungsort einzutragen, bei Benützung eines Formulars hat er außerdem 
in dessen Kopfe seinen Namen anzugeben. Die Gebühr ist durch Freimarken 
zu entrichten, die auf das Formular oder in das Aufgabebuch zu kleben sind.
	        
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