Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Der 8 13 der Verordnung vom 7. November 1908, die Prüfung für den ärztlichen 
Staatsdienst betreffend, erhält folgende Fassung: 
„Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1909 in Kraft. 
Wer zu dieser Zeit die ärztliche Approbation schon erworben hat oder wer sie bis zum 
1. Januar 1911 erwirbt, kann sich der Prüfung für den ärztlichen Staatsdienst auch nach 
der Verordnung vom 6. Februar 1876 unterziehen, wenn er um Zulassung zur Prüfung 
bis längstens Ende des Monats September 1913 nach § 2 dieser Verordnung nachsucht.“ 
Berchtesgaden, den 12. Jannar 1910. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Englert. 
Nr. 7027/1. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Der Bayerischen Handelsbank in München wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb 
der gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlaufsgrenze nachstehende auf den Inhaber lautende, 
in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 “ eingeteilte Schuldverschreibungen 
in den Verkehr zu bringen: 
10 Millionen Mark 4 0/% ige unverlosbare, vom Ausstellungstag innerhalb 70 Jahren 
seitens der Bank kündbare, jedoch vor Ablauf von 10 Jahren nicht rückzahlbare Hypo- 
thekenpfandbriefe. 
München, den 15. Jannar 1910. 
J. A. 
Staatsrat v. Krazeisen.
	        
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