Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Die Eingehung einer im Sinne des Hausgesetzes nicht standesmäßigen Ehe ist mit 
der Rechtsfolge, daß weder die Gemahlin noch die Nachkommenschaft an den auf dem Haus- 
gesetze beruhenden Rechten und Genüssen teilnimmt, sowohl dem Haupte des Hauses als mit 
dessen Zustimmung den übrigen Familiengliedern ohne Rechtsnachteil für ihre Person gestattet. 
8 84. 
Die Erbfolge in das Stammgut ist durch die Abstammung aus rechtmäßiger und 
standesgemäßer Ehe bedingt. 
§ 85. 
Als standesgemäß sind folgende Ehen anzusehen: 
1. die Ehe mit einer Tochter aus einem zum hohen Adel Deutschlands gehörenden 
Hause, welche nach den in ihrem Hause geltenden Grundsätzen ein rechtmäßiges 
Glied desselben ist, 
2. die Ehe mit einer Tochter aus einer Familie des niederen Adels, die das Adels- 
prädikat bereits vor dem Jahre 1582 erworben hat, 
3. die Ehe mit einer Tochter aus einer Familie des niederen Adels, die das Adels- 
prädikat erst nach dem Jahre 1582 erworben hat, soferne entweder sämtliche 
Agnaten ihre Zustimmung erklären, oder, wenn dies nicht der Fall ist, soferne 
auf Anrufung des Familienhauptes oder desjenigen Familiengliedes, das sich zu 
vermählen beabsichtigt, durch Mehrheitsbeschluß dreier von ihm zu berufender 
volljähriger Häupter standesherrlicher Familien die Standesmäßigkeit anerkannt wird. 
Letztere Bestimmung findet auch Anwendung, wenn bei beabsichtigter Ver- 
mählung des Familienhauptes überhaupt oder bei beabsichtigter Vermählung eines 
Nachgeborenen außer diesem und dem Familienhaupte kein weiterer Agnat 
vorhanden ist, 
4. die Ehe mit einem Sohne aus einem zum hohen Adel Deutschlands gehörigen 
Hause, welcher nach den in seinem Hause geltenden Grundsätzen ein rechtmäßiges 
Glied desselben ist, 
5. die Ehe mit einem Sohne aus einer Familie des niederen Adels, die das Adels- 
prädikat bereits vor dem Jahre 1742 besaß, 
6. Die Ehe mit einem Sohne aus einer Familie des niederen Adels, die das 
Adelsprädikat erst nach dem Jahre 1742 erworben hat, soferne entweder sämtliche 
Agnaten ihre Zustimmung erklären, oder wenn dies nicht der Fall ist, soferne 
auf Anrufen des Familienhauptes durch Mehrheitsbeschluß dreier von ihm zu 
berufender volljähriger Häupter standesherrlicher Häuser die Standesmäßigkeit 
anerkannt wird.
	        
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