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Die Eingehung einer im Sinne des Hausgesetzes nicht standesmäßigen Ehe ist mit
der Rechtsfolge, daß weder die Gemahlin noch die Nachkommenschaft an den auf dem Haus-
gesetze beruhenden Rechten und Genüssen teilnimmt, sowohl dem Haupte des Hauses als mit
dessen Zustimmung den übrigen Familiengliedern ohne Rechtsnachteil für ihre Person gestattet.
8 84.
Die Erbfolge in das Stammgut ist durch die Abstammung aus rechtmäßiger und
standesgemäßer Ehe bedingt.
§ 85.
Als standesgemäß sind folgende Ehen anzusehen:
1. die Ehe mit einer Tochter aus einem zum hohen Adel Deutschlands gehörenden
Hause, welche nach den in ihrem Hause geltenden Grundsätzen ein rechtmäßiges
Glied desselben ist,
2. die Ehe mit einer Tochter aus einer Familie des niederen Adels, die das Adels-
prädikat bereits vor dem Jahre 1582 erworben hat,
3. die Ehe mit einer Tochter aus einer Familie des niederen Adels, die das Adels-
prädikat erst nach dem Jahre 1582 erworben hat, soferne entweder sämtliche
Agnaten ihre Zustimmung erklären, oder, wenn dies nicht der Fall ist, soferne
auf Anrufung des Familienhauptes oder desjenigen Familiengliedes, das sich zu
vermählen beabsichtigt, durch Mehrheitsbeschluß dreier von ihm zu berufender
volljähriger Häupter standesherrlicher Familien die Standesmäßigkeit anerkannt wird.
Letztere Bestimmung findet auch Anwendung, wenn bei beabsichtigter Ver-
mählung des Familienhauptes überhaupt oder bei beabsichtigter Vermählung eines
Nachgeborenen außer diesem und dem Familienhaupte kein weiterer Agnat
vorhanden ist,
4. die Ehe mit einem Sohne aus einem zum hohen Adel Deutschlands gehörigen
Hause, welcher nach den in seinem Hause geltenden Grundsätzen ein rechtmäßiges
Glied desselben ist,
5. die Ehe mit einem Sohne aus einer Familie des niederen Adels, die das Adels-
prädikat bereits vor dem Jahre 1742 besaß,
6. Die Ehe mit einem Sohne aus einer Familie des niederen Adels, die das
Adelsprädikat erst nach dem Jahre 1742 erworben hat, soferne entweder sämtliche
Agnaten ihre Zustimmung erklären, oder wenn dies nicht der Fall ist, soferne
auf Anrufen des Familienhauptes durch Mehrheitsbeschluß dreier von ihm zu
berufender volljähriger Häupter standesherrlicher Häuser die Standesmäßigkeit
anerkannt wird.