Nr. 36. 317
Art. 19.
Soweit die aus der Masse zu deckenden Gebühren und Auslagen aus dem Barbestande
derselben nicht entrichtet werden können, haftet für dieselben derjenige Gläubiger, auf dessen
Antrag die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung erfolgt ist.
Das gleiche gilt, wenn das Verfahren ohne Verteilung erledigt wird.
Die Haftung mehrerer Antragsteller bemißt sich nach dem Verhältnis ihrer Forderungen.
Art. 20.
Für die von dem Vollstreckungsgericht auf Grund des § 130 des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung veranlaßte Tätigkeit des Grundbuchamts
werden Gebühren nicht erhoben. Auf die Eintragung des Erstehers als Eigentümers findet
diese Vorschrift keine Anwendung.
Art. 21.
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung eines im Schiffsregister eingetragenen
Schiffes, dann eines ausländischen Schiffes, das, wenn es ein deutsches Schiff wäre, in das
Schiffsregister eingetragen werden müßte, finden die Vorschriften der Art. 7 bis 10, 12 bis 20
entsprechende Anwendung.
Art. 22.
Die Vorschriften der Art. 7 bis 20 finden entsprechende Anwendung in dem Verfahren
1. der vom Konkursverwalter beantragten Zwangsversteigerung oder Zwangsver-
waltung (§§ 172 bis 174 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung);
2. der Zwangsversteigerung des Grundstücks auf Antrag des Erben (88 175 bis 179
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung);
3. der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (88 180
bis 184 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-
verwaltung);
4 der nach den Art. 194, 196 des Berggesetzes vom 20. März 1869 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1900 stattfindenden gerichtlichen
Versteigerung eines Bergwerkes oder einer Anlage, auf welche die Vorschrift des
Art. 258 des erwähnten Gesetzes Anwendung findet;
5. der im Art. 267 Abs. 2 des Berggesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Juli 1900 vorgeschriebenen Zwangsversteigerung eines unbeweglichen
Kuxes.