Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 36. 317 
Art. 19. 
Soweit die aus der Masse zu deckenden Gebühren und Auslagen aus dem Barbestande 
derselben nicht entrichtet werden können, haftet für dieselben derjenige Gläubiger, auf dessen 
Antrag die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung erfolgt ist. 
Das gleiche gilt, wenn das Verfahren ohne Verteilung erledigt wird. 
Die Haftung mehrerer Antragsteller bemißt sich nach dem Verhältnis ihrer Forderungen. 
Art. 20. 
Für die von dem Vollstreckungsgericht auf Grund des § 130 des Gesetzes über die 
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung veranlaßte Tätigkeit des Grundbuchamts 
werden Gebühren nicht erhoben. Auf die Eintragung des Erstehers als Eigentümers findet 
diese Vorschrift keine Anwendung. 
Art. 21. 
In dem Verfahren der Zwangsversteigerung eines im Schiffsregister eingetragenen 
Schiffes, dann eines ausländischen Schiffes, das, wenn es ein deutsches Schiff wäre, in das 
Schiffsregister eingetragen werden müßte, finden die Vorschriften der Art. 7 bis 10, 12 bis 20 
entsprechende Anwendung. 
Art. 22. 
Die Vorschriften der Art. 7 bis 20 finden entsprechende Anwendung in dem Verfahren 
1. der vom Konkursverwalter beantragten Zwangsversteigerung oder Zwangsver- 
waltung (§§ 172 bis 174 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die 
Zwangsverwaltung); 
2. der Zwangsversteigerung des Grundstücks auf Antrag des Erben (88 175 bis 179 
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung); 
3. der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (88 180 
bis 184 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs- 
verwaltung); 
4 der nach den Art. 194, 196 des Berggesetzes vom 20. März 1869 in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1900 stattfindenden gerichtlichen 
Versteigerung eines Bergwerkes oder einer Anlage, auf welche die Vorschrift des 
Art. 258 des erwähnten Gesetzes Anwendung findet; 
5. der im Art. 267 Abs. 2 des Berggesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 20. Juli 1900 vorgeschriebenen Zwangsversteigerung eines unbeweglichen 
Kuxes.
	        
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