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Auf die weitere Beschwerde finden die Vorschriften des 8 22 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Absätze 3, 4, 5 des Art. 48 dieses
Gesetzes entsprechende Anwendung.
Über die weitere Beschwerde ist der Staatsanwalt mit gutachtlicher Außerung zu hören.
Art. 50.
Die Entscheidungen erfolgen bei den Landgerichten durch eine Zivilkammer, bei den
Oberlandesgerichten und dem Obersten Landesgerichte durch einen Zivilsenat. Die Ent-
scheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Gegen Entscheidungen des Obersten Landesgerichts findet kein Rechtsmittel statt.
Die Vorschriften der Reichs-Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung
der Gerichtspersonen finden entsprechende Anwendung.
Art. 51.
Ist eine Entscheidung oder sonstige Amtshandlung, für welche eine Gebühr nicht zu
erheben wäre, nach freier richterlicher Uberzengung mutwillig veranlaßt worden, so hat das
Gericht von Amts wegen die besondere Erhebung von drei Zehnteilen der Gebühr des § 8
des Reichs-Gerichtskostengesetzes zu beschließen.
Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe der Art. 46 bis 50 statt.
Das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ist unzulässig.
Die Gebühr kann sofort nach dem Beschlusse von der in diesem bezeichneten Partei
ohne Anrechnung eines derselben etwa obliegenden Vorschusses eingehoben werden.
Art. 52.
In dem Verfahren auf weitere Beschwerde erhöht sich die im § 45 des Reichs-Gerichts-
kostengesetzes bestimmte Gebühr um die Hälfte.
Art. 53.
Die Auslagen der Gerichte werden bei der Entstehung fällig.
II. Abschnitt.
Verhandlungen der Gerichte.
1. Beugnisse, Seglaubigungen und Ausfertigungen.
Art. 54.
Für gerichtliche Zeugnisse (Atteste, Bescheinigungen), für gerichtliche Beglaubigungen
von Privatabschriften oder der Unterschriften in öffentlichen oder Privaturkunden (Legalisa=