Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 36. 327 
tionen) sowie für Ausfertigungen, beglaubigte Abschriften oder Auszüge, welche nicht von 
Amts wegen zu erteilen sind, kommen, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, folgende 
Gebühren zur Erhebung. 
Die Gebühr beträgt bei den Amts= und Landgerichten: 
1. 2 Mark für gerichtliche Zeugnisse, 
2. 1 Mark für die übrigen im Abs. 1 bezeichneten Amtshandlungen. 
Diese Gebührensätze erhöhen sich bei den Oberlandesgerichten um die Hälfte, bei dem 
Obersten Landesgericht auf den doppelten Betrag. 
Für die von Amts wegen zu erteilenden Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften 
oder Auszüge werden nur Schreibgebühren erhoben. 
2. Registerführung. 
Art. 55. 
Für die Eintragungen in das Handelsregister, einschließlich der dieselben begleitenden 
gerichtlichen Handlungen, werden, soweit nicht reichsgesetzlich ein anderes bestimmt ist, folgende 
Gebühren erhoben: 
1. bei Einzelkaufleuten: 
a) für die erste Eintragung der Firma 2 —&, wenn der Kaufmann mit einer 
Gewerbsteuer überhaupt nicht veranlagt ist oder wenn die von dem Kauf- 
manne zu entrichtende Jahresgewerbsteuer 10 K nicht übersteigt, 
5 X, wenn sie mehr als 10 -, aber nicht mehr als 30 —X beträgt, 
10 &, wenn sie mehr als 30 X, aber nicht mehr als 50 —X beträgt, 
20 (K, wenn sie mehr als 50 K, aber nicht mehr als 100 .XK beträgt, 
30 , wenn sie mehr als 100 —, aber nicht mehr als 200 —X beträgt, 
50 —K&, wenn sie mehr als 200 M, aber nicht mehr als 350 —X beträgt, 
75 —KX, wenn sie mehr als 350 K beträgt;?) 
b) für jede spätere Eintragung oder Löschung die Hälfte der Sätze zu a; 
P) Die obige Fassung des Art. 55 Ziff. 1 a tritt erst gleichzeitig mit dem Einkommensteuergesetz in Kraft. 
Bis dahin gilt noch die bisherige Fassung: 
1. bei Einzelkaufleuten: 
a) für die erste Eintragung der Firma 
2 Mark, wenn der Kaufmann mit einer Gewerbsteuer überhaupt nicht veranlagt ist oder 
wenn die von dem Kaufmann zu entrichtende Jahresgewerbsteuer 20 Mark nicht übersteigt, 
5 Mark, wenn sie mehr als 20 Mark, aber nicht mehr als 50 Mark beträgt, 
10 Mark, wenn sie mehr als 50 Mark, aber nicht mehr als 100 Mark beträgt, 
20 Mark, wenn sie mehr als 100 Mark, aber nicht mehr als 300 Mark beträgt, 
30 Mark, wenn sie mehr als 300 Mark, aber nicht mehr als 500 Mark beträgt, 
50 Mark, wenn sie mehr als 500 Mark, aber nicht mehr als 1000 Mark beträgt, 
75 Mark, wenn sie mehr als 1000 Mark beträgt; 64 
 
	        
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