Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 36. 331 
Art. 63. 
Für die Eintragung in das Schiffsregister, einschließlich der dieselbe begleitenden ge- 
richtlichen Handlungen, werden erhoben: 
1. für die erstmalige Eintragung 10 Mark; 
2. für die Eintragung von Veränderungen 3 Mark. 
Art. 64. 
Im Falle der Verlegung des Heimatsorts aus dem Registerbezirke (S§ 126 Abs. 4 
des Binnenschiffahrtsgesetzes) wird für die Eintragung durch die neue Registerbehörde eine 
Gebühr von 3 Mark erhoben. 
Art. 65. 
Bei Schiffen, deren Tragfähigkeit 100000 Kilogramm nicht übersteigt, kommen die 
in den Art. 63, 64 bestimmten Gebühren nur zur Hälfte zur Erhebung. 
Art. 66. 
Für die Erteilung des Schiffsbriefs werden die für die Erteilung eines Hypothekenbriefs 
bestimmten Gebühren und für den Vermerk von Veränderungen auf dem Schiffsbriefe die für 
den Vermerk von Veränderungen auf dem Hypothekenbriefe bestimmten Gebühren erhoben. 
Die Vorschriften des Art. 58 finden entsprechende Anwendung. 
Art. 67. 
Auf die Bestellung und Eintragung eines Pfandrechts an einem im Schiffsregister ein- 
getragenen Schiffe oder eines dieses Pfandrecht belastenden Rechtes, auf die Eintragung von 
Widersprüchen, Vermerken und Löschungen finden die Bestimmungen des gegenwärtigen Ge- 
setzes über die Gebühren in Grundbuchsachen gleichmäßig Anwendung. 
Art. 68. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1. für die Löschung eines Schiffes im Schiffsregister; 
2. für die auf Ersuchen des Vormundschaftsgerichts im Falle des § 54 Abs. 2 des 
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgte Eintragung 
eines Pfandrechts an einem im Schiffsregister eingetragenen Schiffe; 
3. für die Gestattung der Einsicht in das Schiffsregister.
	        
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