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Bei der Berechnung des Vermögens werden die Schulden in Abzug gebracht.
Beträgt das Vermögen des Mündels weniger als 1000 Mark, so wird die Gebühr
des Abs. 1 nicht erhoben.
Art. 85.
Soweit bei Minderjährigen die im Art. 84 bestimmten Gebühren nach dem Ermessen
des Vormundschaftsgerichts nicht aus den nach Bestreitung des Unterhalts und der Erziehung
etwa verbleibenden Rentenüberschüssen gedeckt werden können, bleiben die Gebühren bis zur
Erreichung der Volljährigkeit oder früheren Beendigung der Vormundschaft gestundet.
Art. 86.
Erstreckt sich eine Vormundschaft auf mehrere Mündel, so sind die in den Art. 83,
84 bestimmten Gebühren für jeden besonders zu berechnen.
Art. 87.
Die im Art. Z3 bestimmte Gebühr wird bei Beendigung der Vormundschaft, die im
Art. 84 bestimmte Gebühr wird bei der Rechnungslegung und im Falle der §§ 1854,
1855, 1903, 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an dem von dem Vormundschaftsgerichte
zur Vorlage der Ubersicht über den Bestand des Mündelvermögens angeordneten Termine fällig.
Art. 88.
Die Vorschriften der Art. 83 bis 87 finden auf die vorläufige Vormundschaft An-
wendung. Endigt die vorläufige Vormundschaft, weil auf Grund der erfolgten Entmündi-
gung ein Vormund bestellt wird, so gelten die vorläufige und die endgültige Vormundschaft
als eine Vormundschaft.
Art. 89.
Bei den zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit bestellten Pflegschaften oder Bei-
standschaften ist nach dem reinen Werte des Gegenstandes ein Zehnteil der Sätze des § 8
des Reichs-Gerichtskostengesetzes zu erheben.
Die gleiche Gebühr ist im Falle einer sonstigen Fürsorge für ein unter elterlicher
Gewalt stehendes Kind, insbesondere für die Entgegennahme und Prüfung des nach § 1640
des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Vater oder der Mutter einzureichenden Verzeichnisses
des Vermögens des Kindes, für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der
Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft und im Falle einer Verfügung nach den §§ 112,
1631, 1635 bis 1637, 1645, 1665, 1677, 2282, 2290, 2347, 2351 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs zu erheben.
Die Vorschriften der Art. 86, 87 finden entsprechende Anwendung.
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