Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 4. 17 
7. 
Als Sachverständigen-Kommission im Sinne des § 2 Abs. 1 der allgemeinen polizeilichen 
Bestimmungen ist durch Vereinbarung der Bundesregierungen vom 17. Dezember 1908 
die deutsche Dampfkesselnormenkommission anerkannt worden, die aus Vertretern 
industrieller und wissenschaftlicher Vereine und Institute aus allen Teilen des Reichs besteht. 
8. 
!1 Jede Distriktspolizeibehörde hat über die zu ihrem Bezirke gehörigen, im Betriebe be- 
findlichen Dampfkessel ein Verzeichnis nach der Beilage I zu führen. In dieses Verzeichnis 
find die feststehenden Kessel, nachdem die Abnahmebescheinigung der Behörde in Vorlage 
gebracht ist (8§ 11 Abs. VII der Verordnung), die beweglichen sowie die Schiffsdampfkessel 
nach erstatteter Anzeige über die Inbetriebnahme (§ 14 Abs. 1 der Verordnung) aufzunehmen. 
I Auch über die zum Betriebe genehmigten Dampfgefäße haben die Distriktspolizei- 
behörden als Anhang zum Dampfikesselverzeichnisse nach dem entsprechend abgeänderten Form- 
blatt Beilage I ein Verzeichnis zu führen; dieses hat auch eine Spalte für die Angabe der 
Benennung des Dampfgefäßes zu enthalten. Die Eintragung hat nach erfolgter Genehmigung 
(§ 33 der Verordnung) zu geschehen. 
II! Dem amtlichen Prüfungskommissär ist nach Eintragung eines Dampfkessels oder 
Dampfgefäßes ein Auszug aus dem amtlichen Verzeichnisse zu übermitteln. 
IV Der amtliche Prüfungskommissär hat sodann wegen der Überwachung das Weitere 
zu veranlassen. 
9. 
Wo im folgenden auf die allgemeinen polizeilichen Bestimmungen ohne weiteren Beisatz 
Bezug genommen ist, sind die allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von 
Landdampfkesseln verstanden. 
10. 
Landeszentralbehörde ist das Staatsministerium des Innern. 
Abschnitt II. 
Besondere Anordnungen und Erläuterungen zur Verordnung. 
11. 
Zu einem Dampfkessel im Sinne dieser Verordnung gehören: 
der Kesselkörper, 
die Ausrüstungsteile, 
die zur Herstellung des Feuerungsraums oder der Feuerzüge erforderliche Einmauerung, 
der Schornstein. 
57 
Beilage I. 
Zu § 1.
	        
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