Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 36. 353 
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung auf den Vertrag, durch den ein 
anteilsberechtigter Abkömmling auf seinen Anteil an der fortgesetzten Gütergemeinschaft ver— 
zichtet. Die Gebühr wird aus der Hälfte des Wertes des Grundstücks ohne Abzug der 
Schulden berechnet. 
Art. 150. 
Die Gebühr des Art. 146 wird für die Beurkundung der Auflassungserklärung er— 
hoben, wenn nicht eine Urkunde vorliegt, welche mit dieser Gebühr schon zu bewerten war. 
Eine solche Urkunde gilt als nicht vorhanden, wenn die Urkunde 
a) die Veräußerung durch einen Bevollmächtigten enthält, die Veräußerung aber 
erweislich für Rechnung des Bevollmächtigten vorgenommen ist, 
b) die Veräußerung durch den Eigentümer enthält, die Veräußerung aber erweislich 
für Rechnung eines anderen vorgenommen ist, 
c) die Veräußerung an einen anderen enthält als an denjenigen, an den die Auf— 
lassung erfolgt, sofern nicht der in der Urkunde bezeichnete Erwerber das Geschäft 
erweislich auf Grund eines Vollmachtsauftrags oder einer Geschäftsführung ohne 
Auftrag für denjenigen abgeschlossen hat, an welchen die Auflassung erfolgt. 
Ist jedoch für die Urkunde, durch welche derjenige, an den die Auflassung erfolgt, 
das Recht auf die Auflassung erworben hat, nach Art. 146 a die Gebühr des 
Art. 146 entrichtet worden, so gilt die Urkunde als im Sinne des Abs. 1 vorhanden. 
Art. 151. 
Für Eheverträge wird an Stelle der nach Art. 145 oder 146 zu entrichtenden Gebühr 
eine fire Gebühr von 3 Mark erhoben. 
Zuwendungen von beweglichem Vermögen, welche in Eheverträgen an eine der den 
Ehevertrag abschließenden Personen von Seite ihrer Eltern oder Stiefeltern gemacht werden, 
sind nicht als selbständige Rechtsgeschäfte zu betrachten. 
Art. 152. 
Stiftungsgeschäfte unter Lebenden unterliegen den Gebühren für Verträge. 
Stiftungsgeschäfte, die in einer Verfügung von Todes wegen bestehen, unterliegen der 
im Art. 166 bestimmten Gebühr. 
Für Urkunden über Familienfideikommisse, gleichviel ob letztere unter Lebenden oder für 
den Todesfall errichtet werden wollen, beträgt die Gebühr 50 Mark. 
Art. 153. 
Für Gesellschaftsverträge oder Beschlüsse, welche die Errichtung von Aktiengesellschaften 
oder Kommanditgesellschaften auf Aktien, sowie für Verträge oder Beschlüsse, welche die Er- 
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