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höhung des Aktien= oder Grundkapitals solcher Gesellschaften betreffen, wird eine Gebühr
von zwei vom Hundert des Aktien= oder Grundkapitals oder der Erhöhung erhoben.
Für Gesellschaftsverträge, welche die Errichtung von Gesellschaften mit beschränkter
Haftung betreffen, wird eine Gebühr zu eins vom Hundert des Stammkapitals, für Ver-
träge oder Beschlüsse, welche die Erhöhung des Stammkapitals solcher Gesellschaften oder
die Einforderung von Nachschüssen betreffen, wird eine Gebühr zu eins vom Hundert des
Betrags der Erhöhung oder der eingeforderten Nachschüsse erhoben. Ubersteigt das Stamm-
kapital solcher Gesellschaften bei der Errichtung 200 O000 —, so kommt die Gebühr des
Abs. 1 zur Erhebung; übersteigt das Stammkapital infolge der Erhöhung 200 000 J—X oder
übersteigen das Stammkapital und die Summe der eingeforderten Nachschüsse den Betrag
von 200 000 44, so berechnet sich die Gebühr nach dem Satze, welcher dem Betrage des
Stammkapitals unter Hinzurechnung des Betrags der Erhöhung oder der Nachschüsse entspricht.
Wenn jedoch der Zweck einer der bezeichneten Gesellschaften nicht auf den Gewinn der
Teilhaber gerichtet ist, kommt statt der im Abs. 1 oder 2 bestimmten Gebühr die Gebühr
des Art. 145 aus der Summe zur Erhebung, nach der sich die Gebühr des Abs. 1 oder 2
berechnet. ·
Wird das Aktien-, Grund= oder Stammkapital oder die Erhöhung oder werden die
eingeforderten Nachschüsse nicht sogleich voll einbezahlt, so ist die Gebühr aus der jedesmaligen
Teilzahlung zu entrichten, deren Einforderung der Vorstand der Aktiengesellschaft, bei Kom-
manditgesellschaften auf Aktien der Aufsichtsrat, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
die Geschäftsführer der zuständigen Regierungsfinanzkammer vor dem auberaumten Ein-
zahlungstermin anzuzeigen haben. Im Falle der Unterlassung rechtzeitiger Anzeige unter-
liegen die Mitglieder des Vorstandes der Aktiengesellschaft oder des Aufsichtsrats der Kom-
manditgesellschaft auf Aktien oder die Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
einer Geldstrafe bis zum Betrage der Gebühr, welche nach dem Satze 1 zu entrichten ist.
Für die Entrichtung der Geldstrafen haftet die Gesellschaft.
Soweit in solchen Verträgen sich der eine Teil verpflichtet, nicht in Geld bestehendes
Vermögen in die Gesellschaft einzubringen, wird neben der Gebühr der Abs. 1 bis 3, wenn
das Einbringen in einem in Bayern gelegenen Grundstück oder den Grundstücken gleich-
stehenden Rechte besteht, die Gebühr des Art. 146, wenn es in anderen Gegenständen besteht,
die Gebühr des Art. 145 erhoben. Dem Einbringen von Grundstücken oder diesen gleich-
stehenden Rechten wird gleichgeachtet das Einbringen des Rechtes auf Auflassung, des Rechtes
aus einem Meistgebote (§ 81 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-
verwaltung) sowie der Rechte aus sonstigen Ubertragungen und Erklärungen der im Art. 14
Abs. 3 oder im Art. 146 a bezeichneten Art, sofern es sich um in Bayern gelegene Grund-
stücke oder ihnen gleichstehende Rechte handelt. Dem Einbringen von anderen Gegenständen