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Art. 182.
Wird das Eigentum an einem Grundstücke mehreren Personen gemeinschaftlich über-
tragen und erklären diese Personen bei der Auflassung, daß sie das Grundstück im Wege
des Vertrags unter sich teilen wollen, so unterliegen die zum Zwecke der Teilung geschlossenen
Verträge nur der Gebühr von 1 Mark, wenn sie binnen 6 Monaten abgeschlossen werden.
Art. 183.
Für die einfache und unbedingte Wiederauflösung eines Vertrags, welche innerhalb einer
Frist von drei Monaten nach Abschluß des aufzulösenden Vertrags beurkundet wird, ist nur
die Gebühr von 1 Mark zu entrichten.
Nach Ablauf obiger Frist ist die Vertragsauflösung als neuer Vertrag zu bewerten.
Bei Verträgen nach Art. 146 beginnt der Lauf der Frist mit dem Abschlusse des
Vertrags ohne Rücksicht darauf, ob die Auflassungserklärung in diesem Vertrag enthalten
oder später abgegeben ist.
Art. 184.
Ist ein Rechtsgeschäft nichtig oder infolge einer Anfechtung als von Anfang an nichtig
anzusehen, so ist das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, die Gebühr ganz oder
teilweise zu erlassen oder zu erstatten.
Art. 185.
Jedes Rechtsgeschäft ist ohne Rücksicht auf die Zahl der bei demselben Beteiligten nur
einmal zu bewerten.
Art. 186.
Enthält eine Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte, welche von einander unabhängig sind
oder nicht notwendig eines aus dem andern fließen, so wird für jedes dieser Rechtsgeschäfte
eine besondere Gebühr geschuldet.
Auf Verbindlichkeiten, welche nur als Bedingungen des Hauptvertrags erscheinen oder
zur Erfüllung der Leistung oder Gegenleistung desselben bedungen oder übernommen werden,
insbesondere auch auf Bürgschaften und Pfandbestellungen, findet vorstehende Bestimmung
keine Anwendung.
Art. 187.
Kommt in einem Vertrage neben der Leistung auch eine Gegenleistung vor, so wird
bei Gleichheit der Gebührensätze die Gebühr nach dem größeren Werte der Leistung oder
Gegenleistung berechnet.
Bei Verschiedenheit der Gebührensätze ist die Gebühr aus jenem Werte zu berechnen,
welcher den höheren Betrag ergibt.