Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 36. 375 
Die nähere Bezeichnung der Angelegenheiten, in welchen bei den genannten Gemeinde- 
behörden die im Art. 202 bezeichneten Gebühren zur Erhebung gelangen, bleibt Königlicher 
Verordnung vorbehalten. 
Art. 229. 
Insoweit die von Gemeindebehörden ausgehenden Akte gebührenpflichtig sind, fließen 
die Gebühren in die Gemeindekasse. 
Art. 230. 
In den Gebühren sind zugleich die Herstellungskosten für die betreffenden Formular= 
papiere mit inbegriffen. 
Wo die Gemeindebehörden zum Bezuge von Gebühren berechtigt sind, fallen ihnen auch 
die erwähnten Herstellungskosten zur Last. 
Die Kosten für die Ausfertigung von Diplomen werden besonders erhoben. 
Art. 231. 
Schuldner der Gebühren und Auslagen ist: 
a) in Verwaltungsstreitsachen derjenige Streitsteil, dem durch Entscheidung der Be- 
hörde die Kosten auferlegt sind, 
b) bei der Erteilung einer Konzession, Genehmigung oder Erlaubnis derjenige, dem 
die Konzession, Genehmigung oder Erlaubnis erteilt worden ist, 
c) in den übrigen Fällen derjenige, der die Amtshandlung, für welche die Gebühren 
oder Auslagen entstanden sind, veranlaßt hat oder in dessen Interesse die Be- 
hörde die Amtshandlung vorgenommen hat. 
In den Fällen des Abs. 1 können die durch einen Mitbewerber oder durch unbe- 
gründete Einwendungen eines widersprechenden Dritten entstandenen besonderen Gebühren 
oder Auslagen dem Mitbewerber oder dem widersprechenden Dritten auferlegt werden. 
Die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung der Gebühren und Auslagen besteht 
auch in den Fällen des Abs. 1 lit. a und b, wenn die Gebühren oder Auslagen von dem- 
jenigen, dem die Kosten auferlegt sind oder dem die Konzession, Genehmigung oder Erlaubnis 
erteilt worden ist, nicht beigebracht werden können. 
Art. 231 a. 
Schuldner der besonderen Abgaben ist derjenige, dem die Konzession, Genehmigung 
oder Erlaubnis erteilt worden ist. 
Bei verpachteten Gast= oder Schankwirtschaften haftet für die besondere Abgabe der 
Verpächter als Gesamtschuldner. 
70