Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Art. 257. 
Auf Grund der eingehenden Anzeigen und Wertsangaben sowie der etwa erforderlichen 
weiteren Erhebungen hat das Rentamt die Gebühr von Amts wegen zu regulieren, wobei 
die Bestimmungen im Art. 40 a und im Art. 42 entsprechende Anwendung zu finden haben. 
Art. 257a. 
Auf die Besitzveränderungsgebühr finden an Stelle der Bestimmungen im Art. 250 
die Vorschriften der Art. 47 bis 50 entsprechende Anwendung. 
Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirke das Rentamt seinen 
Sitz hat, von dem die Besitzveränderungsgebühr festgesetzt worden ist. 
II. Titel. 
Gebfihrenäguivalent. 
Art. 258. 
Juristische Personen, Handels= und Versicherungsgesellschaften, Genossenschaften, Vereine 
sowie andere Gesellschaften und Anstalten haben von den in ihrem Eigentume befindlichen 
Grundstücken und diesen gleichstehenden Rechten alle zwanzig Jahre, vom Tage des letzten 
Anfalls einer verhältnismäßigen Gebühr an gerechnet, ein Gebührenäquivalent von eins vom 
Hundert der Gegenstandssumme ohne Abzug der Schulden zu entrichten. 
Gleiches gilt für Gesamtgeschlechter, soweit auf deren Güter nicht die Bestimmung des 
Art. 254 Anwendung findet. 
Art. 258a.#. 
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung, Gewerkschaften, Vereine, Genossenschaften, einfache Kommanditgesellschaften, offene 
Handelsgesellschaften und Gesellschaften nach §§ 705 u. ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
haben das Gebührenäquivalent von den zum Gesellschafts= oder Vereinsvermögen gehörenden 
Grundstücken und diesen gleichstehenden Rechten auch dann zu entrichten, wenn alle Anteile 
auf Grund eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden in der Hand eines Teilhabers vereinigt 
werden oder, nachdem sie in der Hand eines Teilhabers vereinigt sind, auf einen anderen 
übertragen werden. Ehegatten sowie Eltern und Kinder gelten im Sinne dieser Vorschrift 
als eine Person. 
Die Entrichtung des Gebührenäquivalents in den Fällen des Abs. 1 ist der Entrichtung 
einer verhältnismäßigen Gebühr im Sinne der Vorschrift des Art. 258 Abs. 1 gleichzuachten. 
Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 innerhalb zwei Jahren im Grundbuche die Um- 
schreibung der zum Gesellschafts= oder Vereinsvermögen gehörenden Grundstücke oder diesen
	        
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