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gleichstehenden Rechte auf den Erwerber der sämtlichen Anteile oder werden die zum Gesell-
schafts= oder Vereinsvermögen gehörenden Grundstücke oder diesen gleichstehenden Rechte binnen
Jahresfrist von einer der nach Abs. 1 als eine Person zu erachtenden mehreren Teilhaber
zum Alleineigentum übernommen, so wird das Gebührenäquivalent auf die zum Anfalle
gelangende Gebühr des Art. 146 angerechnet.
Art. 259.
Das Gebührenäquivalent wird nicht erhoben von Objekten, welche
1. den Kreis-, Distrikts-, politischen und Ortsgemeinden, dann den landwirtschaft-
lichen Genossenschaften oder gemeinnützigen Baugenossenschaften gehören. Nicht
als gemeinnützig gelten Baugenossenschaften, die satzungsgemäß die Einzahlungen
der Mitglieder mit mehr als vier vom Hundert verzinsen oder den Mitgliedern
im Falle der Auflösung mehr als die Einzahlungen ausantworten;
2. ständig und ausschließlich einem frommen, milden, gemeinnützigen oder Unterrichts-
zweck oder dem Bergbau dienen;
3. öffentlichen Verkehrszwecken dienen, wie Eisenbahnen, Kanäle und Straßen nebst
den dazu gehörigen Gebäuden, Brücken und ähnlichen Gegenständen.
Art. 260.
Die gesetzlichen Vertreter der gebührenpflichtigen Rechtssubjekte haben den Wert der
Grundstücke und diesen gleichstehenden Rechte bei dem Rentamt, in dessen Bezirke die Grund-
stücke oder deren Hauptbestandteile liegen, mindestens drei Monate vor Ablauf des zwanzig-
jährigen Zeitraums seit der letztmaligen Entrichtung des Gebührenäquivalents schriftlich oder
zu Protokoll anzugeben.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden in den Fällen des Art. 258 a mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Anzeige spätestens binnen drei Monaten nach erlangter Kenntnis von
der eingetretenen Anteilsvereinigung oder Anteilsabtretung zu erstatten ist.
Die wissentliche Versäumung dieser Frist zieht Geldstrafe im doppelten Betrage der
schuldigen Gebühr nach sich.
Hinsichtlich der Wertsermittelung finden die Bestimmungen im Art. 40a und im Art. 42
entsprechende Anwendung.
Art. 260 aS.
Auf das Gebührenäquivalent finden an Stelle der Bestimmungen in Art. 250 die
Vorschriften der Art. 47 bis 50 entsprechende Anwendung.
Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirke das Rentamt seinen
Sitz hat, von dem das Gebührenäquivalent festgesetzt worden ist.
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