Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 36. 385 
gleichstehenden Rechte auf den Erwerber der sämtlichen Anteile oder werden die zum Gesell- 
schafts= oder Vereinsvermögen gehörenden Grundstücke oder diesen gleichstehenden Rechte binnen 
Jahresfrist von einer der nach Abs. 1 als eine Person zu erachtenden mehreren Teilhaber 
zum Alleineigentum übernommen, so wird das Gebührenäquivalent auf die zum Anfalle 
gelangende Gebühr des Art. 146 angerechnet. 
Art. 259. 
Das Gebührenäquivalent wird nicht erhoben von Objekten, welche 
1. den Kreis-, Distrikts-, politischen und Ortsgemeinden, dann den landwirtschaft- 
lichen Genossenschaften oder gemeinnützigen Baugenossenschaften gehören. Nicht 
als gemeinnützig gelten Baugenossenschaften, die satzungsgemäß die Einzahlungen 
der Mitglieder mit mehr als vier vom Hundert verzinsen oder den Mitgliedern 
im Falle der Auflösung mehr als die Einzahlungen ausantworten; 
2. ständig und ausschließlich einem frommen, milden, gemeinnützigen oder Unterrichts- 
zweck oder dem Bergbau dienen; 
3. öffentlichen Verkehrszwecken dienen, wie Eisenbahnen, Kanäle und Straßen nebst 
den dazu gehörigen Gebäuden, Brücken und ähnlichen Gegenständen. 
Art. 260. 
Die gesetzlichen Vertreter der gebührenpflichtigen Rechtssubjekte haben den Wert der 
Grundstücke und diesen gleichstehenden Rechte bei dem Rentamt, in dessen Bezirke die Grund- 
stücke oder deren Hauptbestandteile liegen, mindestens drei Monate vor Ablauf des zwanzig- 
jährigen Zeitraums seit der letztmaligen Entrichtung des Gebührenäquivalents schriftlich oder 
zu Protokoll anzugeben. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden in den Fällen des Art. 258 a mit der Maßgabe 
Anwendung, daß die Anzeige spätestens binnen drei Monaten nach erlangter Kenntnis von 
der eingetretenen Anteilsvereinigung oder Anteilsabtretung zu erstatten ist. 
Die wissentliche Versäumung dieser Frist zieht Geldstrafe im doppelten Betrage der 
schuldigen Gebühr nach sich. 
Hinsichtlich der Wertsermittelung finden die Bestimmungen im Art. 40a und im Art. 42 
entsprechende Anwendung. 
Art. 260 aS. 
Auf das Gebührenäquivalent finden an Stelle der Bestimmungen in Art. 250 die 
Vorschriften der Art. 47 bis 50 entsprechende Anwendung. 
Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirke das Rentamt seinen 
Sitz hat, von dem das Gebührenäquivalent festgesetzt worden ist. 
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