Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 36. 387 
Wird die Erteilung des Zuschlags versagt oder vorbehalten, so ist dies in der Urkunde 
zu vermerken. 
Die Versteigerungsurkunde ist von demjenigen, der die Versteigerung geleitet hat, 
unmittelbar nach deren Beendigung zur Bestätigung der Richtigkeit des Inhalts, unter Vortrag 
der Summe der erzielten Preise mit Ziffern und Worten, zu unterzeichnen und binnen 
längstens einer Woche dem einschlägigen Rentamt in Vorlage zu bringen. 
Art. 265. 
Die Rentämter können zu jeder öffentlichen Mobiliarversteigerung einen Vertreter des 
Arars abordnen, welcher ermächtigt ist, die vorschriftsmäßige Aufnahme der Versteigerungs- 
urkunde zu kontrollieren. 
Art. 266. 
Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus der Summe der Zuschlagspreise. 
Soweit der Zuschlag vorbehalten wurde, ist dessen Erteilung anzunehmen, wenn nicht 
binnen längstens zwei Wochen nach Beendigung der Versteigerung die Versagung des Zuschlags 
nachgewiesen wird. 
Art. 267. 
Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr obliegt demjenigen, unter dessen Leitung die 
Versteigerung ausgeführt wurde. 
Hat derselbe hierbei im Auftrag eines anderen gehandelt, so haften beide für die Ent- 
richtung der Gebühr als Gesamtschuldner. 
Art. 268. 
Einer Hinterziehung der Gebühr macht sich schuldig, wer 
1. die im Art. 263 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet oder 
2. die vorschriftsmäßige Aufnahme oder rechtzeitige Vorlage der Versteigerungsurkunde 
(Art. 264) unterläßt oder 
3. bezüglich der Versagung des Zuschlags (Art. 266 Abs. 2) wissentlich falsche 
Angaben macht. 
Die Hinterziehung wird mit einer Geldstrafe geahndet, welche dem zehnfachen Betrage 
der hinterzogenen Gebühr gleichkommt, mindestens aber 30 Mark beträgt. 
Läßt sich der Betrag der hinterzogenen Gebühr nicht ermitteln, so ist auf Geldstrafe 
von 30 bis 1000 Mark zu erkennen. 
Im Falle des Art. 267 Abs. 2 haftet der Auftraggeber für die von dem Beauftragten 
zu entrichtende Geldstrafe nebst Kosten. 
Ist jedoch anzunehmen, daß eine Gebührenhinterziehung nicht habe verübt werden können 
oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt nur Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark ein.
	        
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