Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 36. 397 
Maßgabe, daß an Stelle der Zollbehörden hier die Rentämter und, soweit Pflichtwidrigkeiten 
öffentlicher Beamten und Bediensteten in Frage stehen, die vorgesetzten Behörden zu treten haben. 
Art. 299. 
Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes 
und der Vollzugsvorschriften zu demselben verjährt in drei Jahren; die Vollstreckung der 
rechtskräftig ausgesprochenen Strafen verjährt in fünf Jahren. 
IX. DAbteilung. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 300. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft. 
Alle älteren Gesetze und Verordnungen über Taxen, Stempel= und Einregistrierungs- 
gebühren bleiben, soweit sie nicht ausdrücklich aufrecht erhalten sind, aufgehoben. 
Art. 301. 
Die Gebührenvorschriften über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
treten, soweit sie die Schiffe betreffen, an dem im Art. 300 bezeichneten Termin, im 
übrigen für jeden Grundbuchbezirk mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem das Grundbuch 
als angelegt anzusehen ist. Bis zu diesem Zeitpunkte haben bei Zwangsversteigerungen und 
Zwangsverwaltungen hinsichtlich der Gebühren noch die seitherigen Bestimmungen Anwendung 
zu finden. Das gleiche gilt für das Verfahren, welches gemäß § 15 des Einführungs- 
gesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung noch nach 
den Landesgesetzen zu erledigen ist, sowie für die Zwangsversteigerung eines gemeinschaft- 
lichen Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft nach den Art. 41, 113 
des Gesetzes, Ubergangsvorschriften zum Bürgerlichen Gesetzbuche betreffend. 
Art. 302. 
Die Bestimmung des Art. 25 tritt für jeden Grundbuchbezirk mit dem Zeitpunkt in 
Kraft, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. Bis zu diesem Zeitpunkte 
finden die seitherigen Vorschriften Anwendung. 
Art. 303. 
In Ansehung der Hypotheken, welche schon zu der Zeit bestehen, zu welcher das 
Grundbuch als angelegt anzusehen ist, und der Hypothekenurkunden, welche in der Zeit vor 
der Anlegung des Grundbuchs errichtet werden, bleiben die bisherigen Vorschriften über die
	        
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