Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 37. 405 
Bei der Festsetzung der Höhenlagen ist außerdem besonders auf Schutz gegen Über- 
schwemmungen, auf den höchsten bekannten Grundwasserstand, auf möglichst geringe Steigungen 
sowie auf zweckmäßigste Entwässerung der Gebäude und des sie umgebenden Bodens (rasche 
Abführung in Gossen, Abzugskanälen oder Sielen und möglichst erleichterten Anschluß der 
einzelnen Grundstücke) Bedacht zu nehmen. 
§ 4. 
Abs. 1 und III unverändert. 
Abs. II. Die Baulinienpläne haben die Grundfläche mit den Grenzen der Grund- 
stücke, den Namen der Eigentümer und den Plan= und Hausnummern, ferner die hierauf 
befindlichen Bauwerke, Wege und Wasserläufe, die aufzuhebenden, die neu beantragten und 
die unverändert bleibenden Baulinien, endlich Angaben über den Planmaßstab und die 
Himmelsrichtung zu enthalten. Die Pläne müssen ersehen lassen, ob die beantragten Bau- 
linien als Straßenbegrenzungslinien, als Vorgartenlinien, als Gebäudefluchtlinien, als 
vordere, seitliche oder rückwärtige Bebauungsgrenzen gelten sollen. 
Abs. IV. Bei unebenem Gelände kann die Eintragung von Höhenkurven gefordert 
werden, welche die Geländegestaltung ersehen lassen. 
§ 8. 
Zusatz am Schluß: Als wesentliche Veränderungen baulicher Anlagen sind Anderungen 
anzusehen, die nach § 7 bei Gebäuden als Hauptreparatur oder Hauptänderung zu 
betrachten wären. 
§ 11. 
Fällt weg. 
15. 
Abs. I Buchst. a—d und f—i unverändert. 
Abs. IIIV unverändert. 
Abs. I Buchst. e. 
Mittelmauern, die durch Balkenlagen belastet sind, müssen im obersten Stockwerk in einer 
Stärke von mindestens 0,25 m ausgeführt werden und nach unten von zwei zu zwei Stockwerken 
um mindestens 0,13 m (½ Stein) zunehmen. Wenn sie durch Balkenlagen nicht belastet sind 
oder wenn bei ebenerdigen oder einstöckigen Gebäuden die freitragende Balkenlänge 5 m und die 
Zimmerhöhe 3 m nicht überschreiten, so genügt eine Stärke der Mittelmauern von 0,12 m. 
Die Baupolizeibehörde kann für Mittelmauern eine geringere Stärke zulassen, wenn 
durch eine statische Berechnung die genügende Tragfähigkeit nachgewiesen wird. 
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