Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 37. 407 
1 mm starken Eisenblechverkleidung versehen sind. Die Türen (Läden) müssen allseitig 
mindestens 6 cm breite Stein-, Beton= oder Eisenfälze überdecken. Die Kegel müssen haltbar 
eingekittet sein; zu ihrer Befestigung darf leicht schmelzbares Material, wie Schwefel, 
Blei und dergl. nicht verwendet werden. Bei Hauptreparaturen oder Hauptänderungen 
im Sinne des 8 7 Ziff. 1—3 können solche Verschlüsse auch für bereits bestehende Brand- 
maueröffnungen angeordnet werden. · 
5. Die Dacheindeckung ist mit der Brandmauer dicht und dauerhaft zu verbinden; 
Dachlatten und Dachverschalungen dürfen weder über die Brandmauer hinweg--, noch durch 
diese hindurchgeführt werden; sie sind durch die Brandmauer in deren ganzer Stärke zu trennen. 
Holzbalken, Holzschwellen, Holzpfetten, Holzsparren und sonstige Holzteile dürfen durch 
Brandmauern nicht hindurchgeführt werden und in diesen sich nicht berühren; sie müssen an 
den Enden, selbst im Dachraume noch, durch ein wenigstens 0,12 m starkes Mauerwerk 
verdeckt oder geschieden sein. Auch dürfen Hölzer der Länge nach nur dann in die Brand- 
mauer eingefügt werden, wenn hiedurch die Standfestigkeit im Brandfalle nicht gefährdet 
wird. Eiserne Träger und Stützen dürfen in Brandmauern nur dann eingefügt werden, 
wenn sie glutsicher ummantelt sind. 
6. Wo Brandmauern vorgeschrieben sind, müssen sie auch die Dach= und Gesimsvor- 
sprünge, Dachrinnen und dergl. vollständig trennen. Die Baupolizeibehörde kann 
Ausnahmen zulassen, wenn die Dach= und Gesimsvorsprünge durchaus massiv und die 
Dachrinnen aus Kupfer= oder Eisenblech hergestellt sind. Auch bei hölzernen Dachvorsprüngen 
kann die Baupolizeibehörde von der Trennung durch die Brandmauer Umgang nehmen, 
wenn die über die Umfassung vortretenden Teile der Sparren und der Dachverschalung zu 
beiden Seiten der Brandmauer auf eine Länge von mindestens je 2,5 m aus Eichenholz 
hergestellt werden. 
7. Die Brandmauern und die Einrichtungen, die sonst nach den vorstehenden Ziffern 
2, 4—6 zur feuersicheren Abtrennung der Gebäude geboten sind, müssen stets in bauordnungs- 
mäßigem Zustand unterhalten werden. 
§ 24. 
Abs. I und III unverändert. 
Abs. II. Sämtliche Offnungen in den Umfassungen des Dörr-Raumes müssen steinerne 
Wandungen und feuersichere Verschlüsse erhalten, die allseitig mindestens 6 cm breite Stein- 
fälze überdecken. 
§ 29. 
Die lichte Höhe der Wohnräume und der Arbeitsräume muß bei Neubauten, bei 
neuen An- oder Aufbauten sowie beim Umbau bestehender Gebäude auf mindestens 2,60 m
	        
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