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§ 81.
Abs. I, III—V unverändert.
Abs. II. Wurde infolge dieser Auflage der Straßenkörper auf Kosten eines Bau-
unternehmers über dessen Bauanlage hinaus längs fremden Grundstücken hergestellt oder
gesichert, so darf einem anderen Bauunternehmer ein Neubau auf solchen weiteren Grund-
stücken nur bewilligt werden, wenn Ersatz für den auf Herstellung der Straße längs dieser
Grundstücke gemachten oder aus der Sicherung der Straßenherstellung erwachsenen, not-
wendigen Aufwand geleistet oder durch Kaution gesichert ist. Die gleiche Ersatzpflicht tritt
ein, wenn der Straßenkörper auf Kosten der Gemeinde hergestellt worden ist.
Abs. VI. Von den Bestimmungen der Abs. I, II und 1II kann die Lokalbaukommission
nach Einvernahme des Stadtmagistrats Erleichterungen gewähren
1. wenn gemäß § 1 Abs. III von der Festsetzung der Baulinie Umgang genommen wird,
2. bei Gebäuden für Wohnungen, die höchstens 4 Haupträume mit nicht mehr als
70 om Gesamtfläche umfassen, gegenseitig vollständig abgeschlossen sind und
höchstens zu dreien in jedem Stockwerk auf das nämliche Treppenhaus an-
gewiesen sind.
III.
Diese Verordnung tritt am 1. September 1910 in Wirksamkeit. Gleichzeitig tritt die
Verordnung vom 16. Mai 1876, die Aufführung von Gebäuden im offenen (Pavillon-)
Bausystem betreffend, für den Bereich der Bauordnung vom 17. Februar 1901 außer Kraft;
doch bleiben die hiezu erlassenen ortspolizeilichen Vorschriften bis zu ihrer Anderung mit
gleicher Wirksamkeit in Kraft, als ob sie auf Grund des § 2 Abs. II der Bauordnung
vom 17. Februar 1901 in der vorstehenden Fassung erlassen worden wären.
München, den 3. August 1910.
Luitpold,
Prinz von Sayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Franendorser. r. v. Pfaff.
Frh. v. Horn.v. Brettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrat Dr. v. Englert.