Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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§ 3 Abs. 2 und 3. 
„Falls die Dienstleistung die Entfernung des Arztes von seiner Wohnung erfordert 
und der Ort der Dienstleistung nicht unter zwei Kilometer von der Wohnung entfernt ist, 
erhält er Entschädigung für den durch den Hin= und Rückweg veranlaßten Zeitaufwand mit 
1 50 J bis 3 —K für jede angefangene halbe Stunde. Dabei wird die notwendige 
Wartezeit am Orte der Dienstleistung bis zu deren Vornahme, sowie die Wartezeit von 
der Beendigung der Dienstleistung bis zum Abgange des Beförderungsmittels, mit Aus- 
nahme jedoch der Zeit von 8 Uhr abends bis 8 Uhr morgens, eingerechnet. Ferner erhält 
der Arzt Ersatz der Auslagen für Benützung von Beförderungsmitteln. Bei Benützung 
eigener Beförderungsmittel ist der Ersatz nach den ortsüblichen Preisen zu berechnen. Muß 
er auswärts übernachten, so werden die notwendigen Auslagen für Nachtquartier erstattet. 
Ist der Ort der amtsärztlichen Dienstleistung weniger als zwei Kilometer von der 
Wohnung des Arztes entfernt, so wird er nur für die notwendige Wartezeit am Orte der 
Dienstleistung bis zu deren Vornahme mit 1 & 50 J bis 3 “ für jede angefangene 
halbe Stunde entschädigt.“ 
8 12 Abs. 2. 
„Haben in den Fällen der 88 8 und 9 Kassen des Staates, der Gemeinden oder 
Wohltätigkeitsstiftungen die Kosten zu tragen, so ist der niedrigste Betrag anzusetzen, soweit 
nicht in besonderen Fällen wegen Schwierigkeit der Leistung oder nach dem Maße des Zeit- 
aufwandes ein höherer Satz gerechtfertigt erscheint.“ 
2. Die Ziffer 8 der Gebührenordnung für amtsärztliche Dienstleistungen erhält folgende 
Fassung: 
„Ziff. 8a. Untersuchungen und Beobachtungen zum Zwecke der Erstattung eines Gut—- 
achtens 5 bis 50 J, 
b. Studium von Akten zum Zwecke der Erstattung eines Gutachtens 5 bis 50 M, 
C. Wissenschaftlich begründetes Gutachten über Personen oder Sachen 10 bis 50., 
bei Gutachten über den Geisteszustand einer Person 10 bis 100 M.“ 
München, den 4. August 1910. 
Luitpold, 
Prinz von Gayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Miltner. Dr. v. Pfaff. v. Prettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General--Sekretär: 
Ministerialrat Dr. v. Englert.
	        
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