Nr. 39. 421
a) der bei Benutzung von Schnellzügen zur Erhebung gelangende Zuschlag, für
welchen unter dem 7. Februar 1874 der Betrag von 3 Kreuzer für die Meile
als Maximalsatz festgesetzt wurde, 85 Pfennig für je auch nur angefangene
75 Kilometer in keiner Klasse übersteigen,
b) für den Transport von Reisegepäck an Stelle des ebenda bekanntgegebenen Satzes
von 7,3 Kreuzer für den Zentner und die Meile ein solcher von 35 Pfennig
für je angefangene 25 Kilogramm und 25 Kilometer als Maximalsatz gelten soll.
84.
Die von der Brandversicherungsanstalt nach Art. 90 des Brandversicherungsgesetzes
an die Staatskasse zu zahlende Bauschsumme zur Bestreitung der Gesamtausgaben, die für
den Bedarf der Versicherungskammer und durch die Aufstellung der Brandversicherungsinspektoren
entstehen, wird für jedes Jahr der Finanzperiode auf 1°/000,000 K festgesetzt.
§ 5.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, die in § 3 des Reichsgesetzes vom 22. Mai 1910,
betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalt-Etat für das Rechnungs-
jahr 1910 (Reichsgesetzblatt S. 801), vorbehaltene Zustimmung zu erklären.
§ 6.
1. Die Staatsminister des Jnnern und der Finanzen werden ermächtigt, aus Anlaß
der im Sommer d. IJs. in den verschiedenen Kreisen des Königreichs durch Wolkenbrüche und
Hochwasser verursachten Schäden an hilfsbedürftige Personen zur Wiedereinrichtung des gestörten
Wirtschaftsbetriebs, vor allem zur Erhaltung in ihrer wirtschaftlichen Existenz, ferner an nicht genügend
leistungsfähige Gemeinden und Distrikte zur Wiederinstandsetzung baulicher oder sonstiger
öffentlicher Anlagen gering verzinsliche oder unverzinsliche Darlehen oder nicht rückzahlbare
Zuschüsse zu gewähren.
2 Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, den hiefür erforderlichen Bedarf,
soweit er nicht aus der Allgemeinen Reserve für unvorhergesehene und unabweisbare Aus-
gaben für die Jahre 1910 und 1911 bestritten werden kann, einstweilen vorschußweise der
Staatskasse zu entnehmen und die erforderliche Deckung im nächsten Budget vorzusehen.
à Weiter wird der Staatsminister der Finanzen ermächtigt, dem Staatsminister des
Innern zur Wiederinstandsetzung der durch das Hochwasser im Juni ds. Is. beschädigten
staatlichen Straßen--, Brücken= und Wasserbauten die Summe von 1°/000,000 MA nach
77°.