Zu Art. 4.
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unmittelbar, außerdem durch Vermittlung der Bezirksämter. Weitere Schriftstücke, Rechnungen
u. dgl. sind der Vorlage nicht beizufügen; auch die Abfassung eines eigenen Gesuchs hat
zu unterbleiben.
Die Beschlußabschriften müssen ersehen lassen, daß die Beschlüsse gültig zustande gekommen
sind. Die Höhe der einzuführenden Besitzveränderungsabgabe (s. oben Ziff. 4) muß genau
bezeichnet sein; der Beschluß der Gemeindeverwaltung hätte also z. B. zu lauten:
„In der Gemeinde N. wird die Besitzveränderungsabgabe nach dem Besitz-
veränderungsabgabengesetze vom 14. August 1910 eingeführt. Die Abgabe beträgt
die Hälfte (oder ½, ¼, /10, /10 usw.) der Staatsgebühr.“
oder:
„Die Besitzveränderungsabgabe von ¼ der Staatsgebühr, die in der Gemeinde N.
bereits besteht, wird auf die Hälfte (oder 58, ½0 usw.) der Staatsgebühr erhöht."
11.
Die Genehmigung des Staatsministeriums des Innern wird im Justizministerialblatt
und im Finanzministerialblatt ausgeschrieben. Dabei wird auch die Höhe der Besitzver=
änderungsabgabe sowie der Tag bekanntgegeben, von dem ab sie zu erheben ist.
Den örtlich zunächst beteiligten Behörden wird außerdem die Genehmigungsentschließung
des Staatsministeriums des Innern besonders mitgeteilt.
12.
Art. 4 Abs. I begründet einen gesetzlichen, von der gemeindlichen Beschlußfassung
unabhängigen Zwang zur Erhebung der gemeindlichen Besitzveränderungsabgabe für den Fall,
daß ein gewerbsmäßiger Händler mit ländlichen Grundstücken in Ausübung seines Gewerbes
ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht im eigenen Namen oder als Vertreter eines
anderen erwirbt oder veräußert.
13.
Die gewerbsmäßigen Händler mit ländlichen Grundstücken werden als solche den abgaben-
erhebenden Behörden zumeist ohnehin bekannt sein oder eben durch den Erwerb oder die
Veräußerung bekannt werden.
In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, bei der Distriktsverwaltungsbehörde des Wohnorts
anzufragen. Diese wird auf Grund der Aufsicht auf den Gewerbebetrieb der Güterhändler
(M. vom 1. Jannar 1894 Ziff. 1, 6, ME. vom 10. Februar 1894 Ziff. 5,6,
VBl. S. 12, Weber, Gesetz= u. Verordn. Sammlung Bd. 22 S. 389)
den gewünschten Aufschluß erteilen können oder der Sache weiter nachzugehen haben.