I. Europa. 556 31. Württemberg.
Insbesondere gehört es zu seinem Wirkungskreise, die für eine Ständeversammlung
sich eignenden Geschäftsgegenstände, namentlich die Erörterungen vorgelegter Gesetzentwürfe,
zur künftigen Beratung vorzubereiten, und für die Vollziehung der landständischen
Beschlüsse Sorge zu tragen.
$ 189. Dagegen kann sich der Ausschuß auf solche Gegenstände, welche verfassungsmäßig
eine Verabschiedung mit den Ständen erfordern, namentlich auf Gesetzgebungsanträge,
Steuerverwilligungen, Schuldenübernahmen, nicht anders als auf
eine vorbereitende Weise einlassen. .
$ 190. Der ständische Ausschuß besteht aus zwölf Personen, nämlich dem
Präsidenten der beiden Kammern, zwei Mitgliedern aus der ersten und acht aus der
zweiten Kammer. Die Wahl derselben geschieht von den zu diesem Zwecke vereinigten
Kammern nach relativer Stimmenmehrheit auf die Zeit von einem ordentlichen
Landtage zum andern (auf drei Jahre), und ist jedesmal dem Könige anzuzeigen.
Ein in der Zwischenzeit abgehendes Ausschußmitglied wird von der nächsten
Versammlung der Stände wieder definitiv ersetzt; bis dahin rückt an dessen Stelle
dasjenige Ständemitglied ein, welches bei der letzten Ausschußwahl die meisten
Stimmen nach den Gewählten erhalten hatte.
In Verhinderung der Präsidenten treten die Vizepräsidenten für sie ein; sind
letztere schon Mitglieder des Ausschusses, so werden deren Stellen auf die soeben
festgesetzte Weise ersetzt.
Sechs Mitglieder des Ausschusses, die Präsidenten der beiden Kammern mit
eingeschlossen, müssen in Stuttgart anwesend sein. Die übrigen sechs Mitglieder
können außerhalb Stuttgart ihre Wohnungen haben, und werden, so oft es die Umstände
erfordern, von den Anwesenden einberufen.
$ 191. Bei jeder Ständeversammlung hat der Ausschuß über dasjenige, was
von ihm in der Zwischenzeit verhandelt worden ist, in einem Zusammentritte beider
Kammern Rechenschaft abzulegen.
$ 192. Die Verrichtungen des Ausschusses hören mit der Eröffnung eines neuen
Landtages auf und werden nach einer bloßen Vertagung desselben, oder nach Beendigung
einer außerordentlichen Ständeversammlung, wieder fortgesetzt.
Bei der Auflösung eines jeden Landtages und bei der Entlassung eines ordentlichen
muß ein neuer Ausschuß gewählt werden, wobei die vorigen Mitglieder wieder
wählbar sind. Zu dieser Wahl wird den Ständen jedesmal, auch bei einer Auflösung
der Versammlung, die erforderliche Sitzung noch gestattet.
Sollten außerordentliche Umstände es ihnen unmöglich machen, diese Sitzung
noch zu halten, so haben die bisherigen Mitglieder oder deren Stellvertreter ($ 1%),
sofern sie zugleich Ständemitglieder sind, die Verrichtungen des Ausschußkollegiums
wieder zu übernehmen.
&$ 193. Das ständische Amtepersonal besteht, außer den Beamten der Schuldenzahlungskasse,
für beide Kammern aus einem Archivar, für jede Kammer aus einem
Registrator und den erforderlichen Kanzlisten; die Registratoren haben zugleich bei
den Ausschusse das Sekretariat zu versehen.