Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 42. 
501 
# Als abziehbare Verbrauchsausgaben gelten: 
1. 
Schuldzinsen sowie vorbehaltlich der Vorschriften des Abs. III Renten und 
ähnliche dauernde Lasten des bürgerlichen Rechtes, soweit sie nicht unter die Be— 
triebsausgaben fallen und unter diesen abgesetzt sind, 
Beiträge, die vom Steuerpflichtigen für sich, seine nicht selbständig zu veranlagende 
Ehefrau und seine nicht selbständig zu veranlagenden Kinder zu Kranken-, Unfall-, 
Invaliden-, Alters-, Pensions-, Sterbe-, Witwen= und Waisenkassen oder -Ver- 
sicherungen, zu Haftpflichtversicherungen gesetz= oder vertragsmäßig zu entrichten 
sind oder für öffentlichrechtliche Versicherungen freiwillig entrichtet werden, soweit 
diese Beiträge zusammen jährlich nicht mehr als 400 K betragen. 
Versicherungsprämien für die Versicherung des Steuerpflichtigen oder seiner nicht 
selbständig veranlagten Ehefrau auf den Todes= oder Erlebensfall, soweit sie nicht 
mehr als 400 —K jährlich betragen und sofern das Einkommen des Pflichtigen 
nach Abzug der Schuldzinsen usw. (Abs. II Ziff. 1) den Betrag von 10,000 M 
nicht übersteigt, 
notwendige Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen für sich, seine nicht selbständig 
zu veranlagende Ehefrau und seine nicht selbständig zu veranlagenden Kinder auf 
Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte zur Ausübung der Arbeit erwachsen. 
III Nichtabziehbare Ausgaben sind dagegen insbesondere: 
1. 
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Aufwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, zu Geschäfts- 
erweiterungen, zu Ersatzbeschaffungen, soweit für diesen Zweck Abschreibungen bei 
den Betriebsausgaben erfolgt sind (Abs. 1 Ziff. 4), zu Kapitalsanlagen und zur 
Schuldentilgung, ferner auch Vermögensverluste, Unterstützungen und sonstige 
freiwillige Leistungen, soweit sie nicht als Betriebsausgaben anzusehen sind, endlich 
bei Stiftungen und ähnlichen juristischen Personen Ausgaben auf den Zweck, 
. direkte Steuern, Kirchensteuern und Umlagen, 
Zinsanschläge für das im Betrieb angelegte eigene Kapital und Mietanschläge 
für die zum Betriebe verwendeten eigenen Gebäude oder Gebänudeteile des Unter- 
nehmers, 
Aufwendungen in Geld und Geldeswert zur Bestreitung des Haushalts des 
Steuerpflichtigen und zum Unterhalt und zur Erziehung seiner Familien- 
angehörigen, namentlich zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse für Wohnung, 
Nahrung, Kleidung, Bedienung, Pflege usw., auch wenn diese Bedürfnisse mit 
Erzeugnissen oder Waren der Betriebe oder mit sonstigen Nutzungen des eigenen 
Vermögens des Steuerpflichtigen gedeckt werden. Wiederkehrende Leistungen des 
Steuerpflichtigen an Familienangehörige sind jedoch abziehbar, wenn dese deistungen
	        
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