Nr. 42.
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# Als abziehbare Verbrauchsausgaben gelten:
1.
Schuldzinsen sowie vorbehaltlich der Vorschriften des Abs. III Renten und
ähnliche dauernde Lasten des bürgerlichen Rechtes, soweit sie nicht unter die Be—
triebsausgaben fallen und unter diesen abgesetzt sind,
Beiträge, die vom Steuerpflichtigen für sich, seine nicht selbständig zu veranlagende
Ehefrau und seine nicht selbständig zu veranlagenden Kinder zu Kranken-, Unfall-,
Invaliden-, Alters-, Pensions-, Sterbe-, Witwen= und Waisenkassen oder -Ver-
sicherungen, zu Haftpflichtversicherungen gesetz= oder vertragsmäßig zu entrichten
sind oder für öffentlichrechtliche Versicherungen freiwillig entrichtet werden, soweit
diese Beiträge zusammen jährlich nicht mehr als 400 K betragen.
Versicherungsprämien für die Versicherung des Steuerpflichtigen oder seiner nicht
selbständig veranlagten Ehefrau auf den Todes= oder Erlebensfall, soweit sie nicht
mehr als 400 —K jährlich betragen und sofern das Einkommen des Pflichtigen
nach Abzug der Schuldzinsen usw. (Abs. II Ziff. 1) den Betrag von 10,000 M
nicht übersteigt,
notwendige Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen für sich, seine nicht selbständig
zu veranlagende Ehefrau und seine nicht selbständig zu veranlagenden Kinder auf
Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte zur Ausübung der Arbeit erwachsen.
III Nichtabziehbare Ausgaben sind dagegen insbesondere:
1.
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Aufwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, zu Geschäfts-
erweiterungen, zu Ersatzbeschaffungen, soweit für diesen Zweck Abschreibungen bei
den Betriebsausgaben erfolgt sind (Abs. 1 Ziff. 4), zu Kapitalsanlagen und zur
Schuldentilgung, ferner auch Vermögensverluste, Unterstützungen und sonstige
freiwillige Leistungen, soweit sie nicht als Betriebsausgaben anzusehen sind, endlich
bei Stiftungen und ähnlichen juristischen Personen Ausgaben auf den Zweck,
. direkte Steuern, Kirchensteuern und Umlagen,
Zinsanschläge für das im Betrieb angelegte eigene Kapital und Mietanschläge
für die zum Betriebe verwendeten eigenen Gebäude oder Gebänudeteile des Unter-
nehmers,
Aufwendungen in Geld und Geldeswert zur Bestreitung des Haushalts des
Steuerpflichtigen und zum Unterhalt und zur Erziehung seiner Familien-
angehörigen, namentlich zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse für Wohnung,
Nahrung, Kleidung, Bedienung, Pflege usw., auch wenn diese Bedürfnisse mit
Erzeugnissen oder Waren der Betriebe oder mit sonstigen Nutzungen des eigenen
Vermögens des Steuerpflichtigen gedeckt werden. Wiederkehrende Leistungen des
Steuerpflichtigen an Familienangehörige sind jedoch abziehbar, wenn dese deistungen