Nr. 4. 33
Beilage II.
Betriebs-Regeln für Dampfkesselwärter.
1. Das Kesselhaus ist stets sauber, in bester Ordnung und frei zu halten von Allem, was
nicht hineingehört. Der Kesselwärter hat dafür zu sorgen, daß Unbefugte nicht in
das Kesselhaus eintreten und dort verweilen.
2. Während des Betriebs und so lange Feuer auf dem Roste ist, darf der Kessel
niemals ohne Aufsicht gelassen werden. Das Decken des Feuers nach Be-
endigung des Betriebs ist nur gestattet, wenn der Kessel unter Aussicht bleibt.
3. Sämtliche Ausrüstungsteile des Kessels sind rein und gangbar zu erhalten und bei
jedem Kaltlegen sorgfältig nachzusehen. Insbesondere sind die Wasserstands-, Mano-
meter= und Speise-Rohre innen gründlich zu reinigen.
4. Feuerbedienung. Die ganze Rostfläche ist stets mit Brennstoff, aber nicht zu hoch bedeckt
zu halten. Das Heizen soll rasch und bei mehreren Feuerungen abwechselnd geschehen.
Die Vermeidung von Rauch ist mit allen Mitteln anzustreben. Vor dem Offnen
der Feuertüre ist der Kaminschieber soweit als möglich zu schließen. Rostspalten
und Aschenfall sind fleißig zu reinigen.
Der Waseserstand ist stets auf möglichst gleicher Höhe zu erhalten und darf niemals
unter die gesetzliche Wasserstandsmarke herabsinken.
6. Die Wasserstandszeiger (Gläser, Probierhähne und Schwimmer) sind täglich mehrmals
zu probieren und stets gangbar zu erhalten. Jede Verstopfung in ihnen ist sofort
zu beseitigen; ist dies unmöglich, so muß das Feuer gelöscht und der Kessel kalt
gelegt werden. Das Feststellen der Hähne ist strenge verboten. Vor längeren
Betriebspausen, während deren die Kesselanlage unter Druck ohne Aussicht gelassen
wird, sind die Hähne der Wasserstandszeiger zu schließen.
7. Vor dem Auheizen (Feuermachen) muß der Wasserstand geprüft, d. h. es müssen die
Hähne geöffnet werden, wenn das Wasser im Glase auch über der Marke steht.
Steht das Wasser tiefer wie 2 Zentimeter unter der Marke, so darf unter keinen
Umständen geheizt werden.
SOu
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