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der Generalversammlung, soweit deren Vorlage nicht auf die öffentliche Auf-
forderung (Art. 27) erfolgt ist, zu veranlassen.
Das Rentamt ist ferner befugt:
5. die Betriebsräume des Steuerpflichtigen besichtigen zu lassen,
6. Auskunftspersonen und Sachverständige zu vernehmen.
Art. 35.
1 Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, bei der Beschaffung der erforderlichen Nachrichten
über die Vermögens-, Erwerbs= und Einkommensverhältnisse der Pflichtigen, dann über das
Vorhandensein etwaiger Steuer-Befreiungs= oder -Ermäßigungsgründe mitzuwirken.
II Sämtliche öffentliche Behörden einschließlich der Notariate haben nach näherer Bestimmung
der Staatsregierung auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden amtlichen Behelfe dem
Rentamt auf Verlangen Aufschlüsse zu erteilen und die Einsicht dieser Behelfe zu gestatten.
III Soweit besondere dienstliche Rücksichten entgegenstehen, finden die Vorschriften der
Abs. I, II keine Anwendung.
5. Veranlagung durch die Steuerausschüsse.
Art. 36.
Die Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt durch Steuerausschüsse.
Art. 37.
1 Für jedes Rentamt wird die erforderliche Anzahl von Steuerbezirken gebildet. Hierbei
soll jede kreisunmittelbare oder mehr als 10 000 Einwohner zählende Stadt mindestens
einen Steuerbezirk bilden.
II Größere Gemeinden können in mehrere Steuerbezirke zerlegt werden.
II! Das Nähere über die Einteilung bestimmt das Staatsministerium der Finanzen.
IV Für jeden Steuerbezirk tritt ein Steuerausschuß in Tätigkeit.
Art. 38.
1 Die Steuerausschüsse werden aus einem Vorsitzenden und drei bis sechs ständigen
Mitgliedern zusammengesetzt.
II Die Zahl der ständigen Mitglieder wird für jeden Ausschuß von der Regierung,
Kammer der Finanzen, bestimmt; für die ständigen Mitglieder sind in gleicher Zahl Ersatz-
männer vorzusehen.
II! Der Vorsitzende und ein Stellvertreter des Vorsitzenden wird von der Regierung, Kammer
der Finanzen, ernannt.