Nr. 42. 517
Staatsregierung außerhalb des Ortes des Rentamtssitzes die Mitwirkung der Gemeinde-
behörden in Anspruch genommen werden.
IV Die Staatsregierung ist ermächtigt, von dieser Mitteilung Umgang nehmen zu lassen,
wenn der Steuerpflichtige keine Steuererklärung oder sonstige Erklärung zur Veranlagung
abgegeben hat und die festgesetzte Steuer die des Vorjahrs nicht übersteigt.
V. Rechtsomittel.
Art. 49.
1 Gegen den Beschluß des Steuerausschusses ist Berufung zulässig.
I! Die Berufung steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Rentamte zu.
III Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 50.
1 Der Beginn der Berufungsfrist ist vom Rentamt öffentlich bekannt zu machen. Zu
einer etwa erforderlichen weiteren öffentlichen Bekanntmachung können die Gemeindebehörden
durch das Rentamt veranlaßt werden.
II Die Berufung ist binnen einer Ausschlußfrist von einem Monate schriftlich oder zu
Protokoll beim Rentamt oder bei der Gemeindebehörde einzulegen. Die Frist zur Einlegung
der Berufung beginnt an dem in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Tage und,
wenn eine Steuerveranlagung erst nach diesem Tage erfolgt ist, am Tage der Eröffnung.
III In der Berufung sind die Gründe anzugeben, aus denen der Beschluß des Steuer-
ausschusses angefochten wird. Bernfungen ohne Bezeichnung von Gründen sind formell unzulässig.
Hält der Bernfungsführer eine Beweisaufnahme für notwendig, so hat er die Beweis-
mittel anzugeben.
V Dem Berufungsführer steht frei, der Berufung zur Begründung seines Vorbringens
Schriftstücke beizufügen.
Art. 51.
Ist einem Steuerpflichtigen aus irgend einem Grunde die im Art. 48 vorgesehene
Mitteilung nicht zugegangen, so kann er innerhalb der öffentlich bekannt gemachten Berufungs-
frist bei dem Rentamt um Mitteilung seiner Steuerschuldigkeit mit der Wirkung nachsuchen,
daß die einmonatige Berufungsfrist für ihn erst an dem Tage beginnt, an dem ihm die
Mitteilung der Steuerschuldigkeit zugeht.
Art. 52.
Die Berufung des Rentamts ist dem Steuerpflichtigen zur etwaigen schriftlichen Gegen-
erklärung mitzuteilen.
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