Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 42. 517 
Staatsregierung außerhalb des Ortes des Rentamtssitzes die Mitwirkung der Gemeinde- 
behörden in Anspruch genommen werden. 
IV Die Staatsregierung ist ermächtigt, von dieser Mitteilung Umgang nehmen zu lassen, 
wenn der Steuerpflichtige keine Steuererklärung oder sonstige Erklärung zur Veranlagung 
abgegeben hat und die festgesetzte Steuer die des Vorjahrs nicht übersteigt. 
V. Rechtsomittel. 
Art. 49. 
1 Gegen den Beschluß des Steuerausschusses ist Berufung zulässig. 
I! Die Berufung steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Rentamte zu. 
III Sie hat keine aufschiebende Wirkung. 
Art. 50. 
1 Der Beginn der Berufungsfrist ist vom Rentamt öffentlich bekannt zu machen. Zu 
einer etwa erforderlichen weiteren öffentlichen Bekanntmachung können die Gemeindebehörden 
durch das Rentamt veranlaßt werden. 
II Die Berufung ist binnen einer Ausschlußfrist von einem Monate schriftlich oder zu 
Protokoll beim Rentamt oder bei der Gemeindebehörde einzulegen. Die Frist zur Einlegung 
der Berufung beginnt an dem in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Tage und, 
wenn eine Steuerveranlagung erst nach diesem Tage erfolgt ist, am Tage der Eröffnung. 
III In der Berufung sind die Gründe anzugeben, aus denen der Beschluß des Steuer- 
ausschusses angefochten wird. Bernfungen ohne Bezeichnung von Gründen sind formell unzulässig. 
Hält der Bernfungsführer eine Beweisaufnahme für notwendig, so hat er die Beweis- 
mittel anzugeben. 
V Dem Berufungsführer steht frei, der Berufung zur Begründung seines Vorbringens 
Schriftstücke beizufügen. 
Art. 51. 
Ist einem Steuerpflichtigen aus irgend einem Grunde die im Art. 48 vorgesehene 
Mitteilung nicht zugegangen, so kann er innerhalb der öffentlich bekannt gemachten Berufungs- 
frist bei dem Rentamt um Mitteilung seiner Steuerschuldigkeit mit der Wirkung nachsuchen, 
daß die einmonatige Berufungsfrist für ihn erst an dem Tage beginnt, an dem ihm die 
Mitteilung der Steuerschuldigkeit zugeht. 
Art. 52. 
Die Berufung des Rentamts ist dem Steuerpflichtigen zur etwaigen schriftlichen Gegen- 
erklärung mitzuteilen. 
92
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.