Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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sowie über die sonstigen für die Veranlagung wesentlichen Tatsachen zu verlangen und ihn 
zur Vorlegung der Nachweise, Urkunden und Geschäftsbücher aufzufordern. 
IV Die Aufforderung geschieht unter der Verwarnung, daß, wenn innerhalb der zu setzenden 
Frist die verlangte Auskunft nicht erteilt wird und die Vorlage der Nachweise, Urkunden 
und Geschäftsbücher nicht erfolgt, nach Lage der Akten werde entschieden werden. 
Die Berufungskommission kann ferner die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sach- 
verständigen veranlassen, welche die Auskunftserteilung nur unter den im Art. 47 Abs. I 
bezeichneten Voraussetzungen ablehnen können. 
VI Die Durchführung einer beantragten Beweisaufnahme kann die Berufungskommission 
nur dann ablehnen, wenn sie das angebotene Beweisverfahren zur Begründung der behaup- 
teten Tatsachen für unerheblich erachtet oder der Beweiserhebung unverhältnismäßige Schwierig= 
keiten entgegenstehen. 
VII Zur Vornahme von Beweiserhebungen, die nicht unter Art. 57 fallen, kann die Be- 
rufungskommission eine aus mindestens zwei ihrer Mitglieder bestehende Unterkommission 
abordnen. 
VIII Der Steuerpflichtige ist befugt, seine Berufung vor der Berufungskommission persönlich 
oder durch einen Bevollmächtigten zu vertreten. Als Bevollmächtigte sind außer Rechts- 
anwälten nur Personen zuzulassen, welche die Vertretung anderer Personen nicht gewerbs- 
mäßig betreiben. 
Art. 57. 
Die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen (Art. 56 Abs. V) wird 
auf Veranlassung des Vorsitzenden der Berufungskommission von der Distriktsverwaltungs- 
behörde vorgenommen. 
Art. 58. 
1 Hinsichtlich der Beratung und Beschlußfassung der Berufungskommission, dann für die 
Vereidigung ihrer Mitglieder finden die Vorschriften der Art. 42, 43 entsprechende Anwendung. 
II Die Berufungskommission hat erforderlichen Falles das steuerbare Einkommen sowie 
den Steuerbetrag neu festzusetzen. 
III Die Bescheide sind mit Gründen zu versehen und müssen einen Ausspruch im Kosten- 
punkt enthalten. Sie sind der Regierung, Kammer der Finanzen, vorzulegen und von 
dieser den Beteiligten in Abschrift zustellen zu lassen. 
Art. 59. 
1 Gegen den Bescheid der Berufungskommission ist Beschwerde an die Oberberufungs- 
kommission zulässig.
	        
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