Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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amt oder bei der Gemeindebehörde Anzeige zu erstatten. Die Gemeindebehörde hat die Anzeige 
dem Rentamte zu übersenden. 
II Anträge und Anzeigen wegen der in Art. 67, 68 bezeichneten Einkommensminderungen 
und Steuerabgänge sind von den Beteiligten bei dem Rentamt anzubringen; sie sind nur 
bis zum Ablaufe von drei Monaten nach Schluß des Steuerjahrs zulässig, in dem die 
Einkommensminderung oder der Steuerabgang eingetreten ist. 
III Auf die Ermittelung der in Art. 66, 68 bezeichneten Einkommensänderungen und 
Steuerzugänge finden die Vorschriften über die Veranlagung entsprechende Anwendung. 
!V Die zum Vollzuge weiter erforderlichen Anordnungen, insbesondere wegen der Abgabe 
der Steuererklärungen, trifft die Staatsregierung. 
Art. 70. 
1 Die Steueränderungen sowie die Steuerzugänge und Steuerabgänge hat das Rentamt 
mit Wirkung für den Beginn des auf den Eintritt ihrer Voraussetzung folgenden Monats 
unter Festsetzung der Steuer durchzuführen. 
II Das Ergebnis der Festsetzung oder die Abweisung des Antrags auf Abminderung oder 
Abschreibung der Steuer ist dem Pflichtigen zu Protokoll zu eröffnen oder schriftlich mitzuteilen. 
I Gegen die Festsetzung oder Abweisung hat der Pflichtige das Rechtsmittel des Ein- 
spruchs an den Steuerausschuß. 
IV Der Einspruch ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der Eröffnung 
schriftlich oder mündlich beim Rentamt anzubringen; er hat keine aufschiebende Wirkung. 
V Erachtet das Rentamt den Einspruch für begründet, so hat es die Veranlagung hiernach 
abzuändern; andernfalls ist der Einspruch an den Steuerausschuß zu leiten und der Steuerfall 
wie die Steuerfälle im allgemeinen Veranlagungsverfahren weiter zu behandeln. 
VI Die Durchführung der Steueränderungen sowie der Steuerzugänge und Steuerabgänge 
kann, soweit keine Steuerverlustgefahr besteht, nach näherer Bestimmung der Staatsregierung 
mit der nächstfolgenden allgemeinen Veranlagung unter entsprechender Nachholung oder Rück- 
vergütung verbunden werden. 
Art. 71. 
Die Staatsregierung ist ermächtigt zu bestimmen, daß und in welcher Weise Wohn- 
ortsänderungen der Steuerpflichtigen anzuzeigen sind und in welcher Weise die Gemeinde- 
behörden hierbei mitzuwirken haben. 
VII. Steuernachbolungen. 
Art. 72. 
1 Ein Steuerpflichtiger, der entgegen den Vorschriften des Gesetzes bei der Veranlagung 
übergangen oder infolge tatsächlichen Irrtums zu niedrig veranlagt ist oder bezüglich dessen
	        
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