Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 44. 551 
Art. 5. 
1 Der Kapitalrente eines Steuerpflichtigen ist die Kapitalrente seiner Ehefrau in der 
Weise zuzurechnen, daß ohne Rücksicht auf den ehelichen Güterstand die beiderseitigen Kapital- 
renten der Ehegatten als Einheit veranlagt werden. 
II Im Falle einheitlicher Veranlagung gelten die Ehegatten als Gesamtschuldner der 
Steuer, wenn nicht nachgewiesen wird, welche Kapitalrente die Ehefrau bezieht; in diesem 
Falle haftet die Ehefrau nur für den hierauf entfallenden Teil der Steuer. 
III Die einheitliche Veranlagung hat zu unterbleiben, wenn die Ehegatten dauernd 
getrennt leben. « 
II. Veranlagungsmaßstab. 
Art. 6. 
! Den Maßstab für die Veranlagung bildet der Jahresbetrag der steuerbaren Kapitalrente. 
II Die steuerbare Kapitalrente ist nach dem Stande des Kapitalvermögens am 1. Oktober 
des dem Steuerjahre vorausgehenden Jahres (Steuervorjahrs) zu berechnen. Anderungen, 
die sich nach diesem Zeitpunkt an dem Stande des Kapitalvermögens bis zum Beginne des 
Steuerjahrs ergeben, sind bei der Festsetzung der steuerbaren Kapitalrente zu berücksichtigen 
und können noch im Rechtsmittelwege geltend gemacht werden. 
II! Für Veranlagungen, die im Laufe des Steuerjahrs einzutreten haben, ist der Stand 
des Kapitalvermögens bei Beginn der Steuerpflicht zugrunde zu legen. 
IV Nach diesem Stande des Kapitalvermögens sind feststehende Erträge mit dem für das 
Steuerjahr zu erwartenden Jahresbetrag, unbestimmte oder schwankende Erträge nach dem 
Ergebnisse des der Veranlagung unmittelbar vorausgegangenen Jahres, nötigenfalls nach 
dem mutmaßlichen Jahresergebnis anzusetzen. 
Art. 7. 
I An dem Kapitalrentenbetrage dürfen die Schuldzinsen, soweit sie nicht Betriebsausgaben 
im Gewerbebetriebe des Pflichtigen sind, ferner die einem steuerbaren Kapitalrentenbezuge 
durch besonderen Verpflichtungsgrund auferlegten Lasten des bürgerlichen Rechtes in Abzug 
gebracht werden. 
I1 Die Schuldzinsen und die Lasten sind nach dem Stande an dem für die Veranlagung 
maßgebenden Zeitpunkte zu berechnen. 
III Lasten, die auf allgemeinen gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, ebenso Lasten bei 
Stiftungen, die zu den Ausgaben für Stiftungszwecke gehören, dürfen nicht abgezogen werden. 
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