Nr. 44. 551
Art. 5.
1 Der Kapitalrente eines Steuerpflichtigen ist die Kapitalrente seiner Ehefrau in der
Weise zuzurechnen, daß ohne Rücksicht auf den ehelichen Güterstand die beiderseitigen Kapital-
renten der Ehegatten als Einheit veranlagt werden.
II Im Falle einheitlicher Veranlagung gelten die Ehegatten als Gesamtschuldner der
Steuer, wenn nicht nachgewiesen wird, welche Kapitalrente die Ehefrau bezieht; in diesem
Falle haftet die Ehefrau nur für den hierauf entfallenden Teil der Steuer.
III Die einheitliche Veranlagung hat zu unterbleiben, wenn die Ehegatten dauernd
getrennt leben. «
II. Veranlagungsmaßstab.
Art. 6.
! Den Maßstab für die Veranlagung bildet der Jahresbetrag der steuerbaren Kapitalrente.
II Die steuerbare Kapitalrente ist nach dem Stande des Kapitalvermögens am 1. Oktober
des dem Steuerjahre vorausgehenden Jahres (Steuervorjahrs) zu berechnen. Anderungen,
die sich nach diesem Zeitpunkt an dem Stande des Kapitalvermögens bis zum Beginne des
Steuerjahrs ergeben, sind bei der Festsetzung der steuerbaren Kapitalrente zu berücksichtigen
und können noch im Rechtsmittelwege geltend gemacht werden.
II! Für Veranlagungen, die im Laufe des Steuerjahrs einzutreten haben, ist der Stand
des Kapitalvermögens bei Beginn der Steuerpflicht zugrunde zu legen.
IV Nach diesem Stande des Kapitalvermögens sind feststehende Erträge mit dem für das
Steuerjahr zu erwartenden Jahresbetrag, unbestimmte oder schwankende Erträge nach dem
Ergebnisse des der Veranlagung unmittelbar vorausgegangenen Jahres, nötigenfalls nach
dem mutmaßlichen Jahresergebnis anzusetzen.
Art. 7.
I An dem Kapitalrentenbetrage dürfen die Schuldzinsen, soweit sie nicht Betriebsausgaben
im Gewerbebetriebe des Pflichtigen sind, ferner die einem steuerbaren Kapitalrentenbezuge
durch besonderen Verpflichtungsgrund auferlegten Lasten des bürgerlichen Rechtes in Abzug
gebracht werden.
I1 Die Schuldzinsen und die Lasten sind nach dem Stande an dem für die Veranlagung
maßgebenden Zeitpunkte zu berechnen.
III Lasten, die auf allgemeinen gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, ebenso Lasten bei
Stiftungen, die zu den Ausgaben für Stiftungszwecke gehören, dürfen nicht abgezogen werden.
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